4.1 Allgemein
Zur Obsorge zählen die Pflege und Erziehung der Kinder, die Vermögensverwaltung von deren Vermögen und die Vertretung der Kinder.
Grundsätzlich sollen die Eltern bei der Obsorge einvernehmlich vorgehen. Können sie sich in wichtigen Angelegenheiten nicht einigen, kann das Gericht die nötigen Verfügungen treffen, so Zustimmungen ersetzen oder den Eltern einzelne Rechte ganz oder teilweise entziehen. Jedoch soll vor Verfügungen über Pflege und Erziehung das Kind grundsätzlich gehört werden.
Ist ein Elternteil an der Ausübung der Obsorge verhindert (Längere Zeit abwesend oder verstorben), so obliegt sie dem anderen Elternteil alleine.
Sind beide Elternteile daran gehindert, so bestimmt das Gericht ob und welchem Großelternpaar die Obsorge zukommt. Ansonsten wird ein anderer Vormund bestimmt.
4.2 Pflege und Erziehung
Die Eltern sollen dabei einvernehmlich vorgehen. Fehlt das Einvernehmen steht die Pflege den haushaltsführenden Elternteil zu.
Die Eltern haben für das körperliche Wohl ihrer Kinder zu sorgen. Sie müssen diese beaufsichtigen und erziehen.
Die Eltern müssen für die Erfüllung der Schulpflicht sorgen, die 9 Jahre dauert. Eine weitere Schulausbildung ist von den Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes abhängig.
Ein mündiges Kind kann im Streitfall mit den Eltern das Gericht für eine Entscheidung anrufen.
Die Eltern bestimmen die Religion der Kinder. Ab dem 14. Lebensjahr darf das Kind seine Religion selbst bestimmen.
4.3 Vermögensverwaltung und Vertretung
Jedes Elternteil kann alleine das Kind vertreten. Die Eltern sollen einvernehmlich vorgehen, im Allgemeinen ist die Vertretungshandlung auch dann wirksam, wenn der andere Elternteil nicht einverstanden ist. Ausnahmen sind Namensänderung, Übergabe in fremde Pflege, Änderung der Staatsbürgerschaft usw.
Die Eltern haben das Vermögen minderjähriger Kinder mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Sie müssen dem Gericht jährlich Rechnung über die Verwaltung des Vermögens des Kindes legen.
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