Dem Gewahrsamsinhaber ist zunächst zu erklären, welche Sachen er herausgeben soll. Gibt er sie freiwillig heraus, werden sie - ebenso wie gewahrsamslose Sachen - sichergestellt. Wird die Herausgabe verweigert, obwohl der Betroffene darüber aufgeklärt worden ist, dass in diesem Fall auch Zwang angewendet werden darf, ist die Sicherstellung durch Beschlagnahme zu bewirken. Eine Erfassung/Auflistung der Sachen erfolgt mit Durchsuchungs-, Sicherstellungs-, oder Beschlagnahmevordruck, von dem eine Ausfertigung dem Betroffenen (auf dessen Verlangen) auszuhändigen ist. Hat eine richterlich angeordnete Beschlagnahme stattgefunden, ist der Betroffene über seine Rechte zu belehren.
Vermisste, unbekannte und hilflose Personen sowie unbekannte Tote
Ziel aller Maßnahmen ist die Ermittlung Vermisster und die Identifizierung unbekannter Toter und unbekannter hilfloser Personen. Die Zuständigkeit obliegt der sachlich zuständigen Polizeidienststelle, in deren Dienstbezirk
- die vermisste Person ihren Wohnsitz oder letzten Aufenthaltsort hatte oder
- sich der Fundort des unbekannten Toten befindet oder
- die unbekannte hilflose Person angetroffen wurde.
Läßt sich keine Zuständigkeit ermitteln, so ist die Polizeidienststelle für die Sachbearbeitung zuständig, bei der die Vermisstenanzeige erstattet worden ist.
Vermisstensachen erledigen sich durch Rückkehr, Ermittlung des Aufenthaltes, Ingewahrsam oder Auffinden als hilflose Person oder als Leiche.
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