"Im Laufe der siebziger Jahre entwickelte die EG "flickenteppichartig" erste Ansätze einer Umweltpolitik." . Ähnlich der Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland ging die Erstellung eines europäischen Umweltrechtes schleppend bis stocken von statten. Hier gab es nicht nur das Problem, bisher bestehende Regelungen, zu einem Werk zusammenzufassen und diese zu ergänzen um ein Recht zu formen, welches den Anforderungen und Ansprüchen einer modernen technischen Gesellschaft genügt, sondern auch die unterschiedliche Rechtslage der einzelnen Mitgliedsstaaten mußte berücksichtigt werden.
Der Europäische Rat verfaßte im Juni 1990 in Dublin eine Erklärung zur Umweltpolitik. In dieser "Environmental Imperative" wurden rasche Fortschritte im Umweltschutz gefordert. Ein großes Problem ist in Europa das Umsetzungs- und Vollzugsdefizit. Obwohl eine Verschärfte Umwelthaftung in Japan und den USA bereits an der Tagesordnung sind, arbeiten in Europa viele der Zukunftsindustrien jenseits der Versicherungsgrenze. Viele Versicherungen weigern sich strikt das Risiko zu tragen. Daher werden Änderungen des Rechts gefordert, die dem deutschen UmweltHG sehr ähnlich sind (Beweislastumkehr, Gefährdungshaftung,...). 1992 erschien auf Drängen der EU - Kommissarin Bjäregard ein sog. Grünbuch, welches gesammeltes Material beinhaltet. Im Zuge dessen wurde einigen Gutachten erstellt, die sich mit den jeweiligen Rechtslagen der Staaten und den verschiedenen wirtschaftlichen Auswirkungen beschäftigten. Das Ergebnis war für ein gesamteuropäisches Handeln eher negativ zu werten, da festgestellt wurde, es gäbe kaum Handlungbedarf.
"Im Rahmen von Anhörungen im Jahr 1993 sind dann wesentliche Eckdaten festgelegt worden mit dem Ziel, eine gemeinschaftliche Regelung für die Umwelthaftung zu schaffen (...)."
Ähnlich den Fondsregelungen in Japan gibt es heute schon Ausgleichfonds für Geschädigte. Dieses Modell soll in Zukunft ausgebaut werden. Aus Mitteln der Wirtschaft sollen europaweite Fonds für die Beseitigung und Wiedergutmachung bereitgestellt werden, diese Geldbestände sind besonders dann wichtig, wenn der Geschädigte keinen Ausgleich will und daher das Unternehmen nicht belangt werden kann, die Öffentlichkeit aber sehr wohl Interesse an Ausgleich hat, oder auch wenn der bzw. die Verursacher nicht ermittelt werden können.
Mittlerweile hat die Generaldirektion 11, unter Mitwirkung des deutschen Vertreters Hans Lopatta, den Versuch unternommen ein Weißbuch zu erarbeiten, welches konkretere Vorschläge und Absichten beinhalten soll. Erste Entwürfe des 2. Stadiums sind für April 1998 zu erwarten.
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