2.1. Charta:
Die Charta der Vereinten Nationen ist ein zeitlich
nicht begrenzter völkerrechtlicher Vertrag zwischen souveränen Staaten.
Die Charter besteht aus einer Präambel und 19 Kapiteln mit insgesamt 111 Artikeln.
2.2. Ziele:
Ziele der Vereinten Nationen sind demnach:
Diese sehr allgemein gehaltenen Formulierungen lassen erkennen wie umfassend der Wirkungskreis der Organisation von Anfang an sein sollte.
Veränderte internationale Rahmenbedingungen und neue Herausforderungen (etwa Umweltprobleme) haben zu einer beträchtlichen Ausweitung des Betätigungsfelds der Organisation geführt.
Aus heutiger Sicht lassen sich die zentralen Tätigkeiten der Vereinten Nationen mit den drei Schlagworten charakterisieren: Friedenssicherung (Sicherheitspolitik), internationale Zusammenarbeit und Menschenrechtsschutz.
Dem Prinzip der Universalität, d.h. es sollten möglichst alle Staaten der Welt der UNO angehören, kommt besondere Bedeutung zu.
2.3. Grundsätze
Die in Artikel 2 der Charter niedergelegten sieben Grundsätze regeln die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie stecken sie die Möglichkeiten und Grenzen der Organisation ab.
Völkerrechtlich strittig sind folgende Fragen:
Welche Bereiche bleiben in welchem Umfang den Mitgliedstaaten vorbehalten und was ist unter Einmischung zu verstehen?
Inwieweit dürfen sich die Vereinten Nationen gegen den Willen eines Staates mit Menschenrechtsverletzungen in diesem Land beschäftigen und möglicherweise Abhilfemaßnahmen empfehlen oder gar in die Wege leiten?
Die sog. Wiener Erklärung der UN-Menschenrechtskonferenz von 1993 stellt hierzu fest: "Die Förderung und Wahrung der Menschenrechte ist ein legitimes Anliegen der internationalen Gemeinschaft."
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