Kraft Gesetz kommt der Mutter die elterliche Sorge über das Kind zu gemäß § 1705 S 1 zu. Das Sorgerecht umfaßt die Vermögenssorge und die gesetzliche Vertretung. Nur für gewisse, in § 1706 aufgeführten Angelegenheiten erhält das Kind daneben einen Pfleger; das mütterliche Sorgerecht ist insoweit eingeschränkt. Doch kann die Mutter das ungeschmälerte Sorgerecht erlangen, entweder durch einem Antrag nach § 1707 oder durch die Adoption ihres Kindes nach § 1741 Abs. 3 S. 2.
Dem Vater gesteht das Gesetz in keinem Fall die elterliche Sorge zu, auch nicht , wenn er es wünscht und die Mutter damit einverstanden ist ( Frage: verfassungsrechtliche Bedenken wegen Verstoß gegen Art.3 Abs. 2 und Art.6 Abs. 2 GG ). Der Vater kann das Sorgerecht durch Adoption oder Legitimation erlangen. Ein gemeinsames Sorgerecht von Vater und Mutter die nichtehelich zusammenleben ist vom Gesetz nicht vorgesehen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Rechtslage zunächst als verfassungsgemäß beurteilt. Im Mai 1991 kündigte sich ein Meinungswandel an - eine zwingende Zuordnung zu einem Elternteil kann das Kindeswohl erheblich beeinträchtigen.
Das Sorgerecht der Mutter ist dem Sorgerecht für eheliche Kinder nachgestaltet. Nach § 1705 S.2 gelten die §§ 1626 ff in denen die Vorschriften über die gesetzliche Vertretung, den Umfang und Modalitäten der Personen- und Vermögenssorge geregelt sind. Die Funktion des Ergänzungspflegers ist im § 1706 festgeschrieben:
. Feststellung der Vaterschaft
. Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
. Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten
Nach §1707 kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag der Mutter anordnen, daß die Pflegschaft nicht eintritt oder nur beschränkt eintritt, da eine Einschränkung der mütterlichen Sorge nicht immer notwendig ist. Der Pfleger ist kraft Gesetz das Jugendamt gemäß § 1709 außer das Vormundschaftsgericht hat vor der Geburt einen anderen Pfleger bestellt (§ 1708 S.1). Die Pflegschaft ist ab der Geburt wirksam (§§ 1709 S. 1, 1708 S. 2). Bei Geschäftsunfähigkeit der Mutter ruht die elterliche Sorge. Der Vormund ist in diesem Fall in der Regel das Jugendamt. Gleiches gilt bei beschränkt geschäftsfähigen Müttern, doch bleibt diesen die tatsächliche Personensorge neben dem Vormund gemäß § 1673 Abs. 2 S. 2.
Bei Meinungsverschiedenheiten wird der minderjährigen Mutter ein Vorrang eingeräumt
(§ 1673 Abs.2 S. 3). Die Vormundschaft endet, wenn der Grund dafür entfällt, z.B. die Mutter wird volljährig. Der Vormund wird dann zum Pfleger.
Eine strittige Frage ist inwieweit der Vater ein Recht auf Umgang mit seinem Kind hat. Das Gesetz räumt dem Vater eine Aussicht auf Kontakte mit dem Kind ein.
. nach § 1711 Abs.1 S. 2 haben die Eltern alles zu unterlassen was das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert
. das Jugendamt soll in geeigneten Fällen zwischen Vater und Sorgeberechtigten vermitteln gemäß § 1711 Abs. 4
. das Vormundschaftsgericht kann dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zum Wohle des Kindes zugestehen gemäß § 1711 Abs. 2 S. 1
Der Vater hat die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse zu verlangen gemäß
§ 1711 Abs. 3.
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