Mit der rechtskräftigen positiven Entscheidung über den Asylantrag entsteht die Rechtsstellung als Asylberechtigter. Anerkannte Asylberechtigte unterliegen keinen räumlichen Beschränkungen, dürfen arbeiten und erhalten eine Reihe von Eingliederungshilfen, zum Beispiel Sprach- und Ausbildungsförderung. Die Ausländerbehörde ihres Aufenthaltsortes erteilt ihnen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Abgelehnte Asylbewerber können den Ablehnungsbescheid aufrechten; dies war bisher über mehrere Gerichtsinstanzen möglich. Bei Ausnutzung aller Rechtsmittel konnte sich das Anerkennungsverfahren bis zur endgültigen, nicht mehr anfechtbaren Rechtskraft auf mehr als fünf Jahre, bisweilen auch zehn Jahre hinziehen.
Rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber haben Deutschland zu verlassen. Nur ein Teil der rechtskräftig abgelehnten Asylbewerber wird in die Herkunftsländer abgeschoben. Aufgrund internationaler Abkommen, insbesondere nach der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention, der UNO-Konvention gegen Folter genießen 30 bis 40 Prozent der Flüchtlinge ein vorläufiges Recht zu bleiben, wenn ihnen im Heimatland Gefahr an Leib und Leben droht. Sie gelten als De-facto-Flüchtlinge die aus humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen nicht abgeschoben, sondern befristet "geduldet" werden (sogenanntes "kleines Asyl"), sofern das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Voraussetzungen unanfechtbar festgestellt hat. Auch in Fällen extrem langer Asylverfahren wird aus humanitären Gründen vielfach nicht abgeschoben. Ein Teil der Abgelehnten taucht vor der Abschiebung unter und hält sich weiterhin illegal in Deutschland auf.
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