Grundsätzlich ja. Nur wenn sie auf die Leistung eines Gastwirtes dringend angewiesen ist, ist dieser verpflichtet, Sie zu bedienen. Wenn Sie also mitten in Wien von einem Cafetier "nicht einmal ignoriert werden", haben sie Pech gehabt. Anders ist es, wenn Sie in einem kleinen Waldviertler Ort Funktionär des Sportvereins oder der Feuerwehr sind - Ihr soziales Leben können Sie nur aufrechterhalten, wenn sie auch zum örtlichen Gasthaus - wo die Vereinsversammlung und Feuerwehrfeste stattfinden - Zutritt haben, und daher muß der Wirt Sie auch einlassen. Dieses Beispiel klingt blöd, aber wurde tatsächlich vom oberen Gerichtshof vor wenigen Jahren entschieden. Sonst aber kann der Wirt seinen Gäste wie eine private Person aussuchen.
Ob er die Zurückweisung begründet oder nicht, ob ihre Turnschuhe stören oder ihr Kind stört, das ist letztlich egal. Läßt er sie wegen ihrer rassischen oder ethnischen Herkunft oder wegen ihres religiösen Bekenntnisses nicht in das Gasthaus, so riskiert er eine Verwaltungsstrafe und kann auf freien Fuß angezeigt werden.
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