Wie schon gehört sind Beihilfen Mittel, die der Staat für diverse Unternehmen ausgibt, um diese wegen irgendeinen Grund zu fördern. Unter Mittel versteht man nicht nur Geldzuschüsse, sondern auch Steuererleichterungen und Schuldenerlässe.
Gründe für Beihilfen können sein:
der Staat will die Wirtschaft in eine bestimmte Richtung lenken (z.B. umweltfreundliche Industrie)
der Staat will Arbeitsplätze schaffen bzw. erhalten
Mit der Beihilfe, mit der ich mich beschäftigt habe ist jene, die Staaten dafür verwenden, um in Schwierigkeiten geratene Unternehmen aus ihrer Not zu helfen. Derartige Maßnahmen führen jedoch oft zur Verfälschung des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs und verhindern eine Marktbereinigung, also die Liquidation (Schließung) unrentabler Unternehmen.
Manchmal ist es trotzdem sinnvoller das angeschlagene Unternehmen auf Kosten der Allgemeinheit wieder aufzubauen. Nämlich dann, wenn bei einer Einstellung der Produktion auch viele Zulieferer Probleme bekommen würden, zu viele Arbeitsplätze gekündigt werden müssten oder dadurch das Konkurrenzunternehmen eine Monopolstellung einnehmen würde.
Um die staatlichen Beihilfen einzuschränken, muss jede Förderung der Europäischen Kommission gemeldet werden. Dieses Ansuchen wird anschließend einem Kontrollregime unterworfen und genau überprüft.
Welche Beihilfen gibt es überhaupt?
Grundsätzlich werden Beihilfen zur Sanierung von Unternehmen in Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen unterteilt. Rettungsbeihilfen sollen dem Unternehmen einmal kurzfristig aus der Patsche helfen und die nötigen finanziellen Mittel für die Aufrechterhaltung des laufenden Geschäftsbetriebs bereitstellen. Umstrukturierungsbeihilfen hingegen werden verwendet, um das Unternehmen längerfristig rentabel zu machen. Ein häufiges Beispiel dafür ist die Privatisierung verstaatlichter Betriebe.
Welche Voraussetzungen müssen für den Empfang von Beihilfen gegeben sein?
Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen dürfen nur Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewährt werden. Diese liegen unabhängig von der Größe des betroffenen Unternehmens vor, wenn
bei Kapitalgesellschaften mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals verloren ist und ein Viertel davon in den letzten 12 Monaten verloren ging
bei anderen Gesellschaften mehr als die Hälfte der Eigenmittel verloren sind und ein Viertel davon innerhalb der letzten 12 Monate verloren ging, oder
unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens die Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen.
es kein neu gegründetes Unternehmen ist
Zusätzlich dazu gibt es auch noch eigene Leitlinien betreffend dieser zwei Beihilfen. Diese dienen nur dem Unternehmer, um die Entscheidung der Kommission durchschauen zu können und sind nicht rechtskräftig. Die Kommission weicht aber in ihren Entscheidungen nur in Ausnahmefällen von den Leitlinien ab, da sie sonst dem Vertrauensgrundsatz der Unternehmer widerspräche.
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