(1) Auf Antrag kann durch Vorbescheid ber einzelne
Genehmigungsvoraussetzungen sowie ber den Standort der Anlage entschieden
werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt
werden k"nnen und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines
Vorbescheides besteht.
(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von
zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die
Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verl"ngert werden.
(3) Die Vorschriften der __ 6 und 21 gelten sinngem"á.
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