Artikel 1 - Bundes Verfassungsgesetz :
" Österreiche ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus"
Dieser Artikel hat mehrere Bedeutungen. Österreich ist laut diesem Satz eine Republik, eine Demokratie und zugleich ein Staat der auf der Herrschft des Rechts basiert. Die Republik ist eine Absage an die Monarchie. Demokratie bedeutet Volskherrschaft Das Volk bestimmt durch Wahlen oder Volksabstimmung
unmittelbare - direkte Demokratie
oder durch verantwortliche Vertreter :
mittelbare "repräsentative" - direkte Demokratie
das Staatsgeschehen.
Das Volk übt Einfluß durch:
allgemeine Vertretungskörper (Nationalrat;Landtage)
( Gesetzgebung)
Bundespräsidenten
(Verwaltung)
Geschworenen- Schöffenamt
( Rechtsprechung)
Die Rechtsschöpfung wird in allgemeinen Vertretungskörpern vollzogen - die vom Volk bestimmt werden. Die Willensbildung in diesen Körperschaften erfolgt durch die Mehrheit der Mitglieder (Mehrheitsprinzip).
Artikel 18 - Bundes Verfassungsgesetz :
"Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden"
Dieser Absatz schränkt die Macht des Staates ein - beschränkt innerhalb der gültigen Gesetze.
Dies soll Mißbrauch vorbeugen. Um die Macht einzuschränken existieren Schutzeinrichtungen :
Die Möglichkeit eine als Unrecht empfundene Entscheidung vor einer höheren Behörde
anzufechten.
Exsitenz von rechtlichen Nachprünfgen - von den Ländern eingerichteten Verwaltungssenate, der
Verwaltungsgerichtshof
Die strafrechtliche, zivilrechtliche und disziplinäre Verantwortlichekeit der Organe der Vollziehung
Richter sind unabsetzbar und unversetzbar
Dies Verhindert, daß Politker oder sonstige Machtpersonen ihren Einfluß zu Mißbracuhen um Richter daran hindern ihrer pflichtnachzugehen.
Artikel 2 - Bundes Verfassungsgesetz :
"Österreich ist ein Bundssaat"
"Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich ....."
Dieser Artikel besagt, daß Österreich zwar nach außen hin (völkerrechtlich) als eine Einheit erscheint., jedoch ist Österreich innerlich aber in den Bund ("Oberstaat") und in den neun Ländern ("Gliedstaaten") gegeliedert. Diese Einteilung äußert sich :
Bundesrates - der einen Anteil an der Gesetzgebung des Bundes besitzt.
Die Staatsgewalt ist aufgeteilt - Zuständikeit zur Gesetzgebung und Vollziehung nach Sachgebieten entweder dem Bund oder den Ländern übertragen ist.
Die zuletzt erwähnte Zuständigkeitsverteilung kann man in 4 Arten einteilen :
1 .) Gesetzgebung + Vollziehung = Bundessache
Dies bedeutet daß nur der Bund auf dem betreffenden Sachgebieten gesetzliche Regelungen treffen und diese auch vollzeihen.
Beispeile : Kredit - Börse- und Bankwesen - Zivil- und Strafrecht - Sozialversicherungswesen - Industrieangelegenheiten - militärische Angelegenheiten.
2. ) Gesetzgebung = Bundesache , Vollzeihung = Landessache
Gesetze werden vom Bund erlassen, werden jedoch von den Länder exekutiert.
Beispiele : Straßenpolzei, Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft, Volkswohnugswesen
3. ) Grundsatzgesetzgebung = Bundessache, Ausführungsgesetzgebung + Vollzieheng ) Landesache.
Sind Angelegenheiten, bei denen die Gesetzgebung über die Grundsätze dem Bund, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und deren Vollzeihung aber dem Land obligt.
Beispiele : Armenwesen, Bodenreform, Mutterschafts - Säuglings- Jugendfürsorge - Pflegeanstalten - Kurortewesen
4. ) Gesetzgebung + Vollzeihung = Landessache
Die Länder verfassen und vollziehen Gesetze.
Beispiele : Bauwesen, Wohnungssanierung, Fremdenverkehr, Veranstaltungswesen , Feuerplizei, Bestattungswesen
|