(1) Der Benutzer hat den Gew"sserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen;
werden mehrere Gew"sserschutzbeauftragte bestellt, sind die dem einzelnen
Gew"sserschutzbeauftragten obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der
Benutzer hat die Bestellung der zust"ndigen Beh"rde anzuzeigen.
(2) Der Benutzer darf zum Gew"sserschutzbeauftragten nur bestellen, wer die
zur Erfllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverl"ssigkeit
besitzt. Werden der zust"ndigen Beh"rde Tatsachen bekannt, aus denen sich
ergibt, daá der Gew"sserschutzbeauftragte nicht die zur Erfllung seiner
Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverl"ssigkeit besitzt, kann sie
verlangen, daá der Benutzer einen anderen Gew"sserschutzbeauftragten bestellt.
(3) Werden mehrere Gew"sserschutzbeauftragte bestellt, so hat der Benutzer fr
die erforderliche Koordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere
durch Bildung eines Ausschusses, zu sorgen. Entsprechendes gilt, wenn neben
einem oder mehreren Gew"sserschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach
anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt werden.
(4) Der Benutzer hat den Gew"sserschutzbeauftragten bei der Erfllung seiner
Aufgaben zu untersttzen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfllung
seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie R"ume, Einrichtungen,
Ger"te und Mittel zur Verfgung zu stellen.
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