Die Hauptaufgabe des Erkenntnisverfahrens besteht in der Feststellung des staat-lichen Strafanspruches.
Es besteht aus drei Teilverfahren:
a) Vorverfahren/Ermittlungsverfahren
b) Zwischenverfahren
c) Hauptverfahren
a) Vorverfahren
Das Vorverfahren beginnt mit der Kenntnisnahme der Polizei als ein Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft oder Staatsanwaltschaft selbst vom Verdacht einer Straftat (z. B. durch eine Anzeige). Es werden die Ermittlungen aufgenommen. (§§ 158, 160 StPO).
Es wird nunmehr geprüft, ob der Beschuldigte der Tat hinreichend verdächtig ist. Weiterhin wird geprüft, ob der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens beim zu-ständigen Gericht gestellt werden kann.
Die Zuständigkeit für das Ermittlungsverfahren liegt bei der jeweiligen Staatsan-waltschaft, die wie das Gericht, eine eigenständige Behörde darstellt und deren Beamte die Staatsanwälte sind.
Wenn die Staatsanwaltschaft festgestellt hat, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat, erhebt sie Anklage und außerdem die Eröffnung des Hauptverfahrens beim zuständigen Gericht.
Das Ermittlungsverfahren wird eingestellt, wenn lediglich eine geringfügige Straftat vorliegt oder sie nicht nachweisbar ist.
b) Zwischenverfahren
Das Zwischenverfahren liegt im Zuständigkeitsbereich des Gerichts (§§ 199 ff. StPO). Hier wird die hinreichende Verdächtigkeit bezüglich des Begehens der Straf-tat des Beschuldigten geprüft. Wenn diese vorliegt, wird die Eröffnung des Hauptver-fahrens beschlossen oder das Verfahren wird eingestellt.
c) Hauptverfahren
Die Einleitung des Hauptverfahrens folgt auf den Eröffnungsbeschluss des Gerichts.
Das Hauptverfahren besteht aus der
- Vorbereitung der Hauptverhandlung und der
- Hauptverhandlung (§§ 216 ff. StPO)
Vorbereitung der Hauptverhandlung
Bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung wird
- der Termin zur Hauptverhandlung festgelegt,
- die Ladung der Prozessbeteiligten vorgenommen und
- die Beweismittel herbeigeschafft.
Hauptverhandlung
In der Hauptverhandlung ist es die Aufgabe des Gerichtes den Nachweis zu er-bringen, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung tatsächlich begangen hat.
Die Beendigung der Hauptverhandlung erfolgt
- in der Regel mit einem Urteil,
- mit der Einstellung des Verfahrens (z. B. wenn dem Beschuldigten die Straftat nicht nachgewiesen werden kann).
Gegen das Urteil stehen die Rechtsmittel der Berufung oder der Revision zur Ver-fügung.
Erfolgt eine Verurteilung des Beschuldigten, wird die Strafe im Rahmen des Straf-vollstreckungsverfahrens von Amts wegen vollstreckt (§ 449 StPO).
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