(1) Die Erlaubnis gew"hrt die widerrufliche Befugnis, ein Gew"sser zu einem
bestimmten Zweck in einer nach Art und Maá bestimmten Weise zu benutzen; sie
kann befristet werden. Die Erlaubnis kann fr ein Vorhaben, das nach _ 3 des
Gesetzes ber die Umweltvertr"glichkeitsprfung einer
Umweltvertr"glichkeitsprfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt
werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.
(2) Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie fr ein
Grundstck erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger ber, soweit bei
der Erteilung nichts anderes bestimmt ist.
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