Schon innerhalb des \"Römischen Reiches Deutscher Nation\" hatte die Freiheit der Schiffahrt Verfassungsrang. Im westfälischen Frieden von 1648 stand fest, daß die Schiffahrt auf dem Rhein frei sei und es den Vertragsstaaten nicht erlaubt sei auf- und abfahrende Schiffe aufzuhalten oder auf irgendeine Weise zu behindern.
In der Schlußakte des Wiener Kongresses wurde ein internationales Flußschiffahrtsrecht aufgenommen ( Artikel 108 bis 116). Dieses besagt, daß die Schiffahrt auf Flüssen, die mehrere Staaten berühren, frei sei und zugunsten eines ungehinderten Handels nicht verboten werden dürfen. Außerdem wurde die Hoheitsgrenze als Folge der tiefsten Punkte der Flußsohle definiert.
Diesen Bestimmungen folgten dann spezielle völkerrechtliche Vereinbarungen für die großen Ströme Rhein, Elbe, Oder und Donau.
Es entstand eine Zentralkommission Rhein, die die Rolle einer internationalen Schiffahrtsbehörde spielte. Ihren Sitz hatte sie anfangs in Mainz und später in Mannheim. Ihre Aufgabe war es, alles was die Schiffahrt betraf, zu regeln. Aber als erstes mußte eine Rheinschiffahrtsverordnung erstellt werden.
Dank der Rheinschiffahrtsakte vom 31. März 1831 wurde die Freiheit der Handelsschiffahrt verwirklicht. Außerdem sollten Schiffahrtsabgaben nur zur Instandhaltung der Wasserwege erhoben werden. Die Stapelrechte wurden ganz aufgehoben.
Am 17. Oktober 1868 trat die \"Revidierte Rheinschiffahrtsakte\", bzw. \"Mannheimer Akte\", die mit Änderungen und Zusatzprotokollen, heute noch gilt, in Kraft. Die Schiffahrtsabgaben und die Konzessionspflicht der Dampfschiffahrtsgesellschaften wurden zugunsten einer freien Schiffahrt beseitigt.
Die Mannheimer Akte und die Zentralkomission Rhein (ZKR) wurden im Friedensvertrag von Versailles offiziell anerkannt. Der Sitz der ZKR wurde nach Straßburg verlegt. Dies ist heute noch ihr Sitz.
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