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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Der zulassungsantrag


1. Finanz
2. Reform

Anträge auf Zulassung von Wertpapieren zum Amtlichen Handel und Geregelten Freiverkehr müssen vom Emittenten schriftlich an den Exekutivausschuß der Börse gerichtet werden. Sie müssen von einer Bank, die Börsemitglied ist, unterfertigt werden.

Der Antrag muß enthalten:

*) Firma des Emittenten;

*) Sitz des Emittenten;
*) Name des Wertpapiers;

*) Stückelung;
*) Gesamtnominale;
*) bei nennwertlosen Papieren voraussichtlicher Gesamtkurswert und

Gesamtstückzahl,;
*) Angabe der Börsen, bei denen ebenfalls ein Zulassungsantrag gestellt wurde

oder wird.

Dem Antrag sind anzuschließen:

*) Firmenbuchauszug;

*) Satzung;
*) allfällige staatliche Bewilligungsurkunde für die Gründung des Emittenten, die

Ausübung seiner Geschäftstätigkeit oder Ausgabe der Wertpapiere;
*) allfälliger sonstiger Nachweis der Rechtsgrundlage für die Ausgabe der
Wertpapiere;
*) allfälliger Nachweis über die Eintragung der Emission in einem Register;
*) die erforderlichen Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte (siehe Punkt e)

und d) Zulassungsvoraussetzungen für den Amtlichen Handel und den
Geregelten Freiverkehr);
*) den unterfertigten Prospekt in zweifacher Ausfertigung;
*) je zwei Musterdrucke der Wertpapierurkunden oder die Erklärung des

Emittenten über die Hinterlegung einer Sammelurkunde bei der
Wertpapiersammelbank.

Bei Anträgen, mit denen erstmals Beteiligungspapiere (Aktien, Partizipationsscheine, Investmentzertifikate, etc.) zum Amtlichen Handel oder Geregelten Freiverkehr eingeführt werden sollen, ist vor der Ausschußsitzung ein Analysegespräch mit dem Emittenten und der einführenden Bank abzuhalten. Gegenstand des Gespräches ist die Frage, ob der Prospekt und die sonstigen Unterlagen dem Börsegesetz entsprechen und sie es dem Anleger ermöglichen, sich ein Urteil über die Wertpapiere, die Vermögens- und Ertragslage des Emittenten und dessen Entwicklungsaussichten sowie über dessen rechtliche Stellung zu bilden. Die Angemessenheit des Ausgabepreises wird hingegen nicht überprüft.

Die Mitglieder des Exekutivausschusses und der Börsekommissar können am Analysegespräch persönlich teilnehmen oder dazu einen Vertreter ihrer Wahl entsenden. Die beim Gespräch zu stellenden Fragen müssen vorher übersendet werden. Das Gespräch wird vom Generalsekretär geleitet. Dieser berichtet über das Gespräch im Ausschuß.

Weiters ist der Emittent verpflichtet, dem Exekutivausschuß sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind.

 
 

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