Die Art der Haftung der Gesellschafter gleich der einer OHG. Der Komplementär haftet für die Gesellschaftsschulden:
Unmittelbar: es erfolgt keine Zwischenschaltung der Gesellschaft und ohne Umweg über die Geltendmachung einer Nachschussverpflichtung der Gesellschafter.
Primär: Der Gesellschaftsgläubiger kann den Komplementär sofort in Anspruch nehmen, ohne zuvor die Gesellschaft klagen zu müssen und unabhängig davon ob das Gesellschaftsvermögen ausreicht.
Unbeschränkt: Die Haftung ist, im Gegensatz zum Kommanditisten nicht betragsmäßig beschränkt.
Unbeschränkbar: Es ist nicht möglich, auf Basis des Gesellschaftsvertrages, die Haftung generell, d.h. gegenüber allen Gesellschaftsgläubigern einzuschränken. Ein Haftungsbeschränkung im Innenverhältnis oder mit dem Gläubiger direkt ist jedoch gestattet.
Persönlich: Er haftet mit seinem gesamten Privatvermögen.
Warum persönliche Haftung?
Diese gibt den Gesellschaftsgläubigern zusätzliche Sicherheit bei der Eintreibung ihrer Forderungen gegen die Gesellschaft und ist somit ein Mittel zum Gläubigerschutz. Beachte: kein bestimmtes Mindestkapital vorgesehen!
Darüber hinaus garantiert sie unternehmerisches Wohlverhalten: der persönlich haftende Komplementär soll angehalten werden, die für das Unternehmen richtigen Entscheidungen zu treffen.
Solidarisch: Jeder Gesellschafter haftet für die gesamte Schuld, unabhängig von dem Umfang seiner Beteiligung an der Gesellschaft. Dem Gesellschaftsgläubiger steht es frei, einen oder alle Gesellschafter in Anspruch zu nehmen (intern jedoch Regressansprüche von jedem).
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