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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die sonstigen bestimmungen des leistungsvertrages


1. Finanz
2. Reform

Bestehen für die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages ÖNORMEN oder standardiesierte
Leistungsbeschreibungen, so sind eigene Ausarbeitungen auf ein Minimum zu beschränken.
Erforderlichenfalls sind für folgende Angaben eigene Bestimmungen festzulegen:

Besonderheiten im Zusammenhang mit der technischen Ausführung
Abweichung von allgemein anerkannten oder üblichen Ausführungsregeln, insbesondere von geltenden
ÖNORMEN
Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen (im Vertrag ist die Weitergabe des gesamten Auftrages an
Subunternehemer zu untersagen)
Art der Prüfung der Einhaltung bestimmter Vorschreibungen, zB hinsichtlich der Güte des Materials
Arten der Preise: Es ist klar zum Ausdruck zu bringen, ob die Preise als Fest- oder veränderliche Preise
anzubieten sind. Bei veränderlichen Preiseen müssen Regeln und Voraussetzungen festgelegt werden, die
eine Preisumrechnung ermöglichen.
Mehr- und/oder Minderleistungen: Es ist festzulgegen, ob und bis zu welchen Ausmaß und Zeipunkt Mehr-
und/oder Minderleistungen nach oben oder nach unten im Vertrag Deckung finden.
Material, das im Zuge der Ausführung der Leistung anfällt
Verpackung.
Erfüllungszeiten und allfällige Fixgeschäfte: Firsten für die Erfüllung der (Teil-)Leisung sind anzugeben. Es muß
bei der Bestimmung der Fristen auf Abhängigkeiten vom Auftraggeber geachtet werden.

Erfüllungsort
Vertragsstrafen (Pönale): Sind zu vozusehen, wenn ein Erfüllungsverzug für den Auftraggeber von erheblichem

Nachteil ist.
Prämien: Sind vorzusehen, wenn der Auftraggeber besonderes Interesse an der vorzeitigen Erfüllung hat.
Art und Höhe der Sicherstellungen sowei Zeitpunkt ihres Erlages und ihrer Freigabe:
Wird eine Kaution verlangt, so sind auch die Termine für Erlag und Rückstellung zu bestimmen.
Ist ein Deckungsrücklaß vorhesen, so ist festzulegen, daß er von der jeweiligen Rechnung abgesetzt wird
(sofern nicht andere Mittel zur Sicherstellung vorhanden sind)
Ein Haftungsrücklaß wird von der Schlußrechnung einbahalten (sofern icht andere Mittel zur
Sicherstellung vorhanden sind)

Teil- und Schlußübernahem
Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen

Leistungen zu Regiepreisen
Rückgabe von Ausschreibungs- und/oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen
Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung
Verwertung von Ausarbietungen des anderen Vertragspartners

Gewährleistung und Haftung
Versicherungen
Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten
Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

 
 

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