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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die ehefähigkeit


1. Finanz
2. Reform

Der Verlobten muß vor der Personenstandsbehörde (dem Standesamt) in einer mündlichen Verhandlung ermittelt werden.
Um eine Ehe eingehen zu können müssen die Verlobten aufweisen:
a) Geschäftsfähigkeit: Geschäftsunfähige können keine Ehe schließen. Beschränkt Geschäftsfähige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Wenn dieser sie ohne triftigen Grund verweigert, kann sie der Vormundschaftsrichter ersetzen (z.B. der Vater verbietet die Ehe mit einem Ausländer)
b) Ehemündikeit: Der Mann erreicht sie mit der Vollendung des 19., die Frau mit der des 16. Lebensjahres. Das Gericht kann die Herabsetzung um je ein Jahr für eine bestimmte Ehe aussprechen.
c) Freiheit von Eheverboten

 
 

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