. ist Teil des Privatrechts
. ergänzt durch andere Gesetze, die auch im BGB stehen könnten (z.B.: Gesetz zur Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen) und durch Rechtsmaterialien zur Regelung des Privatrechts (z.B.: Handelsgesetzbuch (HGB))
. BGB: umfangreichstes Gesetz; hat für o. g. Gesetze inhaltliche Bedeutung; allgemeiner Teil gilt auch für andere Gesetze, soweit keine Sonderregelungen
. Teilung: Privatrecht öffentliches Recht (Hoheitsträger als Träger hoheitlicher Gewalt in Erfüllung hoheitlicher Aufgabe)
. Bsp.: Polizist erteilt gebührenpflichtige Verwarnung = Hoheitsträger wird hoheitlich tätig = öffentliches Recht; kauft aber dann ein Brötchen = Privatrecht
. Beispiele für öffentliches Recht: u.a. Polizeirecht, Baurecht, Verwaltungsrecht
. Teilung der beiden Rechtsarten oft schwierig, aber für Rechtsweg von Bedeutung:
Privatrecht
Öffentliches Recht
Amtsgericht Verwaltungsgericht
Landesgericht Oberverwaltungsgericht
Oberlandesgericht Bundesverwaltungsgericht
Bundesgerichtshof (BGH)
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