3.6.1. Allgemeines
Das nichteheliche Kind hat vollen Anspruch auf Unterhalt gegen Mutter und Vater. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwandtenunterhalts auch gegenüber den Verwandten des Vaters und im Hinblick auf Abkömmlinge des nichtehelichen Kindes (§ 1615a). Die Unterhaltsrechtsverhältnisse sind gegenseitig, so daß das Kind gegenüber seinen Eltern oder sonstigen Verwandten unterhaltspflichtig werden kann. Die Mutter erfüllt ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind durch die Betreuung (§ 1606 Abs.3 S. 2). Die Folge ist, daß die Finanzierung des Lebensbedarfs sich gegen den Vater richtet. Ist der Vater nicht festgestellt, so liegt der finanzielle Aufwand auch auf der Seite der Mutter und ihren Verwandten (BGH FamRZ 1976 , 143).
Zum Schutz des Kindes und der Mutter gelten folgende Besonderheiten:
3.6.2. Maß des Unterhalts
Der Unterhalt richtet sich nicht nach den Lebensverhältnissen einer Elternfamilie.
Es wäre ebenfalls ungerecht allein die Verhältnisse der Mutter als Maßstab zu nehmen, so wie es nach früherem Recht der Fall war. Entscheidend ist nach § 1615c daher \"die Lebensstellung beider Eltern\", d. h. bei Unterschieden in den Lebensverhältnissen der mittlere Standard. Sobald das Kind eine selbständige Lebensstellung erlangt hat, ist diese maßgebend.
3.6.3. Regelunterhalt
Um dem Kind die Durchsetzung des Unterhalts zu erleichtern ist festgelegt, daß der Vater dem Kind bis zur Volljährigkeit mindestens den Regelunterhalt zu zahlen hat (§ 1615f Abs.1). Darunter versteht man den zum Unterhalt eines Kindes, das sich in Pflege der Mutter befindet, bei einfacher Lebensweise im Regelfall erforderlichen Betrag (Regelbedarf). Der Regelbedarf richtet sich nach dem Alter des Kindes gemäß § 1615f Abs. 2. Ein 13-18 jähriges Kind erhält monatlich 418 DM.
Je nach wirtschaftlicher Situation des Vaters sind davon Zuschläge und Abschläge möglich.
3.6.4. Unterhaltsbeträge für die Vergangenheit
Das Kind kann vom Vater Unterhaltsbeträge für die Vergangenheit fordern z.B. wenn sie fällig geworden sind vor der Vaterschaftsfeststellung (§ 1615d). Die Unterhaltsrückstände können dem Vater nach § 1615i gestundet oder erlassen werden.
3.6.5. Regreß
Ist das nichteheliche Kind durch einen Dritten unterhalten worden, kann dieser Regreß beim Vater nehmen. Der Unterhalt geht auf den Dritten über gemäß § 1615b Abs. 2.
3.6.6. Unterhaltsverträge
Das Gesetz läßt Unterhaltsverträge zwischen Vater und Kind zu gemäß § 1615e Abs.1, z.B. eine Abfindung. Ein unentgeltlicher Verzicht (auch Teilverzicht) des Kindes auf den Unterhalt ist jedoch nichtig gemäß § 1615e Abs. 2.
3.6.7. Der beschränkte Unterhaltsanspruch der Mutter
Nach § 1615l hat die Mutter gegen den Vater des Kindes einen Mindestanspruch. Dieser ist für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes gegeben. Zusätzlich ist der Vater verpflichtet Entbindungskosten und weitere Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Schwangerschaft und Entbindung notwendig geworden sind, soweit sie nicht durch den Arbeitgeber oder eine Versicherung abgedeckt sind (§ 1615k).
3.7. Legitimation durch nachfolgende Ehe
Kraft Gesetz wird nach § 1719 S. 1 ein nichteheliches Kind durch die Eheschließung von seiner Mutter und seinem Vater ehelich. Wird diese Ehe später für nichtig erklärt oder aufgelöst so bleibt der Status der Ehelichkeit dem Kind erhalten. Ist das Kind vorher von einem Dritten adoptiert so verhindert dies die Rechtswirkungen der Legitimation bis das Annahmeverhältnis aufgehoben wird.
3.8. Gerichtliche Ehelicherklärung auf Antrag des Vaters
Das nichteheliche Kind kann auf Antrag des Vaters durch das Vormundschaftsgericht für ehelich erklärt werden gemäß § 1723. Voraussetzungen dafür sind:
. der Antrag des Vaters
. die Einwilligung der Mutter, wenn das Kind minderjährig ist
. die Einwilligung der Ehefrau des Vaters (§ 1726 Abs. 1)
Mit der Ehelicherklärung soll nach dem Gesetz das Sorgerecht ohne weiteres von der Mutter auf den Vater übergehen (§§ 1736, 1738 Abs. 1.).
3.9. Gerichtliche Ehelicherklärung auf Antrag des Kindes
Waren die Eltern eines nichtehelichen Kindes verlobt und es ist einer der Verlobten gestorben, so räumt das Gesetz dem Kind ein sich für ehelich erklären zu lassen, da nur der Tod die Ehe der Eltern verhindert hat. Folgende Voraussetzungen sind dafür nötig:
. der Antrag des Kindes muß bei dem Tod des Vaters binnen Jahresfrist gestellt sein
. der überlebende Teil muß seine Einwilligung geben
. das Verlöbnis muß bestanden haben
. die Ehelicherklärung muß dem Wohl des Kindes entsprechen
. das Kind muß am Leben sein
Die Rechtsfolgen der Ehelicherklärung sind grundsätzlich die gleichen wie bei der Legitimation durch die nachfolgende Eheschließung gemäß § 1740f.
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