Bei Gegenüberstellungen werden Zeugen oder Beweispersonen zur Widerspruchserklärung oder zur Identifizierung von Beschuldigten miteinander konfrontiert.
Zu unterscheiden sind offene und verdeckte Wahl- und Einzelgegenüberstellungen. Eine Gegenüberstellung ist offen, wenn sie mit Kenntnis des Beschuldigten, verdeckt, wenn sie ohne Kenntnis erfolgt. Bei einer Wahlgegenüberstellung sollen die Vergleichspersonen ein ähnliches Aussehen bzw. Erscheinungsbild besitzen. Die Tatortgegenüberstellung (wegen gesonderter Verhältnisse) ist eine Sonderform, die Lichtbildvorlage eine Ersatzform der Wahlgegenüberstellung. Beamte des Polizeidienstes sollen nicht als Vergleichspersonen eingesetzt werden. Falls noch nicht geschehen, sind die Zeugen vor der Gegenüberstellung aufzufordern, eine detaillierte Beschreibung des von ihnen wahrgenommenen Täters zu Protokoll zu geben. Wurde eine Wahlgegenüberstellung mit Bild- oder Tonaufnahmegeräten aufgezeichnet, kann diese Aufzeichnung weiteren Zeugen, die zur Zeit der Gegenüberstellung nicht anwesend waren, vorgespielt werden.
Eine Lichtbildvorlage läuft nach denselben Regeln ab, nur dass der Beschuldigte und die Vergleichspersonen durch Lichtbilder ersetzt werden.
Einzelgegenüberstellungen haben im Allgemeinen einen geringeren Beweiswert als Wahlgegenüberstellungen. Sie kann jedoch der letzte Ausweg sein, wenn der Beschuldigte eine ordnungsgemäße Wahlgegenüberstellung durch Grimassen schneiden, Schließen der Augen, Wegdrehen des Kopfes, Fallenlassen usw. vereiteln würde.
Eine Gegenüberstellung hat jedoch keinen Beweiswert, wenn der mögliche vorgestellte Täter nicht zu der Täterbeschreibung passt.
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