Einteilung der Sachen:
r /
Die nachstehende Einteilung der Sachen muß getroffen werden, weil die rechtliche Behandlung der Sachen verschieden ist.
Rechtsgeschäfte über unbewegliche Sachen z. B. müssen regelmäßig im Grundbuch eingetragen werden. Ein Mietvertrag kann nur über eine unverbrauchbare Sache geschlossen werden, ein Darlehensvertrag nur über eine vertretbare Sache.
Sachen
bewegliche - unbewegliche:
Bewegliche sachen können ohne Schaden an einen anderen Ort gebracht werden, z. B. Bücher, Nahrungsmittel, Rechte, Forderungen. Unbewegliche Sachen nicht, z. B. Grundstücke und mit solchen verbundens Zubehör und Rechte (z. B. eine Dienstbarkeit).
vertretbare - unvertretbare:
Vertretbare Sachen können jederzeit durch Sachen gleicher Art ersetzt werden, z. B. Ziegel, Schuhe. Unvertretbare Sachen sind nicht austauschbar, z. B. Kunstwerke, Gebäude.
verbrauchbare - unverbrauchbare:
Verbrauchbare Sachen sind zum Verbrauch bestimmt, z. B. Lebensmittel; unverbrauchbare Sachen ZUM Gebrauch, z. B. Möbel, Kleidung, Gebäude.
Hauptsachen - Nebensachen:
Nebensachen sind solche, die nicht Teil der Hauptsache, aber einer solchen als Zubehör zugeordnet sind, z. B. Viehbestand und Maschinenpark eines Gutshofes, Autozubehör (z. B. Werkzeug, Reserverad).
Inhabung - Besitz - Eigentum
Je nach der Beziehung einer Person zu seiner Sache unterscheidet man zwischen:
a) dem Inhaber
b) dem Besitzer und
c) dem Eigentümer einer Sache
Inhaber
Wer eine Sache bloß hat und bereit ist, diese jederzeit an den Berechtigten herauszugeben, z. B. redlicher Finder, Verwahrer, wird als Inhaber bezeichnet. Der Inhaber hat keinen Willen, die Sache für sich zu behalten, d. h. er hat keinen Besitzwillen.
Besitzer
Besitzer ist, wer eine Sache hat mit dem Willen, sie als eigene zu haben. Entscheidend ist hier der Besitzwille.
Arten des Besitzes:
- rechtmäßiger - unrechtmäßiger Besitz
Der rechtmäßige Besitzer hat einen Teil, z. B. Kauf, Tausch, Schenkung, der unrechtmäßige Besitzer hat keinen Titel.
- redlicher - unredlicher Besitzer
Der redliche Besitzer glaubt einen Titel zu haben, dem unredlichen Besitzer fehlt der gute glaube.
- echter - unechter Besitzer
Echter Besitzer ist jeder, der die Sache nicht durch gewalt, List (Betrug) oder aufgrund einer Bittleihe) erworben hat.
Eigentümer
Eigentümer ist derjenige, der aufgrund eines Rechtstitels ein Vollrecht an einer Sache hat. Er kann mit der Sache im Rahmen der Gesetze nach Belieben verfahren und andere davon ausschließen.
Das Eigentumsrecht darf nur so ausgeübt werden, daß damit nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird. Außerdem ist - besonders im Sozialstaat - auch die Verfügung über das Eigentum vielfach beschränkt.
Man unterscheidet zwischen Beschränkungen des Eigentums im öffentlichen Interesse, z. B. Bauvorschriften, Naturschutz, und im privaten Interesse, z. B. Beschränkungen zugunsten von Anrainern in Form von Verboten wegen Belästigung durch Geräusche, Geruch, Abwässer u. a.; Veräußerungs- und Belastungsverbote.
Arten des Eigentums
Man unterscheidet zwischen
- Alleineigentum: Eine einzige Person ist Eigentümer einer Sache.
- Miteigentum: Mehrere Personen haben Eigentum zu bestimmten Bruchteilen (also nur nach ideellen Anteilen, nicht nach einzelnen realen Teilen!).
- Gesammthandeigentum: Im Gegensatz zum Miteigentum darf beim Gesamthandeigentum keiner der Miteigentümer allein über seinen Anteil verfügen, sondern es müssen alle Miteigentümer gemeinschaftlich handeln.
Der Erwerb des Eigentums
1.) Derivativer (abgeleiteter) Eigentumserwerb
2.) Orginärer (ursprünglicher) Eigentumserwerb
1.) Derivativer (abgeleiteter) Eigentumserwerb
Derivativer (abgeleiteter) Eigentumserwerb liegt vor, wenn das Eigentum von einem Vormann übernommen wurde. Man erwirbt nur so viel, wie der Vormann innehatte, weil niemand mehr Recht übertragen kann, als er selbst besetzt.
Beispiel: Beim Kauf eines Grundstücks bleibt eine im Grundbuch verzeichnete Hypothek bestehen. Sie belastet nunmehr den Erwerber.
Bei beweglichen Sachen wird das Eigentum dadurch weitergegeben, daß der Eigentümer seine Sache seinem Nachfolger mit dem Willen übergibt (die Übergabe bezeichnet man als "Erwerbungsart"), diesem das Eigentum zu verschaffen. Rechtsgrund (Titel) für den erwerb sind vor allem Rechtsgeschäfte (z. B. Schenkung, Kauf, Vermächtnis) oder das Gesetz (z. B. gesetzliches Erbrecht).
Bei unbeweglichen Sachen wird das Eigentum durch Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch (übertragen. Grundlage für die Eintragung bildet ein gültiger Rechtsteil, z. B. ein Kaufvertrag oder ein Schenkungsvertrag.
2.) Orginärer (ursprünglicher) Eigentumserwerb
Orginärer (ursprünglicher) Eigentumserwerb liegt vor, wenn Eigentum ohne Ableitung von einem Vormann aufgrund des Gesetzes (dieses wird hier als Titel bezeichnet) erworben wird. Die wichtigsten Fälle sind:
- Zueignung herrenloser oder freistehender Sachen.
- Fund und Ablauf der Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Ausnahmslos muß jede gefundene Sache ihrem Eigentümer zurückgegeben werden. Anzeigepflicht bei der Behörde besteht erst ab einem Wert von S 400,-. Der Finder hat nach einem Jahr ein Benützungsrecht, nach 3 Jahren erwirbt er Eigentum. Der Finderlohn beträgt 10% bis zu einem Wert von 20.000,-, vom übersteigenden Betrag nur 5%.
Nicht als verlohren gelten: in der Wohnung, bei Freunden, in Verkehrsmitteln, öffentlichen Lokalen vergessene oder verlegte Sachen.
- Schatzfund: Entdecker und Grundeigentümer erwerben je zur Hälfte Eigentum.
- Gutgläubiger, entgeltlicher Erwerb auch vom Nichtberechtigten verschafft Eigentum, wenn er erfolgte:
a.) bei einer öffentlichen Versteigerung oder
b.) von einem zu diesem Geschäft befugten Gewerbsmann oder
c.) von jemandem, dem der Eigentümer die Sache anvertraut hat
Dies gilt in den Fällen a) und b) sogar für gestohlene oder veruntreute Sachen.
- Ersitzung:
Sie ist Erwerb des Eigentums durch besonders qualifizierten Besitz während der gesetzlich bestimmten Zeit, man unterscheidet
- die kurze: Der rechtmäßige, redliche und echte Besitzer einer Sache erwirbt nach Ablauf der Ersitzungszeit Eigentum. Die Ersitzungszeit beträgt bei beweglichen Sachen 3 Jahre, bei unbeweglichen 30 Jahre.
- die lange: Der nicht regelmäßige, aber redliche und echte Besitzer erwirbt nach 30 Jahren Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen.
|