I. Patentrecht im objektiven Sinn ist die Gesamtheit der Rechtssätze, die ein Patent betreffen. Patentrecht im subjektiven Sinn ist das ausschließliche Recht, eine durch Patent (Erzeugnispatent oder Verfahrenspatent) geschützte Erfindung zu nutzen. Geregelt ist das Patentrecht im Patentgesetz, im Europäischen Patentübereinkommen und in weiteren internationalen Übereinkommen (Pariser Verbandsübereinkunft, Straßburger Patentübereinkommen).
II. Die Rechte auf ein Patent, an dem Patent und aus dem Patent erwachsen dem Erfinder ebenso wie die Erfinderehre unmittelbar aus seiner Urheberschaft. Die Voraussetzungen, unter denen für eine Erfindung (durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt des Patentamts bzw. Urteil des Patentgerichts) ein Patent erteilt werden kann, ergeben sich aus den §§ 1-5 PatG. Patentfähig sind solche Erfindungen, welche neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Dabei gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der (bisherigen) Technik (d. h. vor allem zu den vor dem für den Altersrang maßgebenden Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Kenntnissen) gehört (§ 3 PatG). Als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt die Erfindung, wenn sie sich für den Fachmann in nicht naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 PatG). Als gewerblich anwendbar gilt eine Erfindung, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet (einschließlich der Landwirtschaft) hergestellt oder benutzt werden kann (§ 5 I PatG).
Weitere Voraussetzung eines Patents ist die Anmeldung des Patents bei dem Patentamt. Nach den §§ 35ff. PatG muss die Anmeldung einen schriftlichen (, auf den vorgesehenen Formblättern verfassten) Antrag auf Erteilung eines Patents enthalten. Weiter sind die Angabe des Patentanspruchs, eine Beschreibung der Erfindung und Zeichnungen erforderlich.
Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen und ist der Gegenstand der Anmeldung patentfähig, so beschließt die Prüfungsstelle des Patentamts die Erteilung des Patents. Der Erteilungsbeschluss wird mit Verkündung oder Zustellung wirksam. Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht, womit die gesetzlichen Wirkungen des Patents eintreten (§ 58 I PatG).
III. Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen (§ 9 I PatG, ausschließliches, eigentumsähnliches Recht). Jedem Dritten ist es beispielsweise verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers ein Erzeugnis, welches Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen (§§ 9ff. PatG). Besondere Umstände (wie z. B. die Anordnung der Bundesregierung, dass die Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll,) können das absolute Recht einschränken.
Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent sind vererblich und rechtsgeschäftlich (z. B. Kauf und Abtretung) übertragbar (§ 15 PatG).
Gegenüber Rechtsverletzungen bestehen Unterlassungsansprüche, Beseitigungsansprüche und Schadensersatzansprüche (§§ 139 I PatG, analog § 1004 BGB, § 139 II PatG).
Das Patent dauert für die vor dem 1. 1. 1978 eingereichten Anmeldungen 18 Jahre, für die späteren Anmeldungen 20 Jahre (§ 16 PatG).
IV. Das Patent erlischt mit Ablauf der Schutzdauer, durch Verzicht des Patentinhabers, bei nicht rechtzeitiger Erfinderbenennung, bei nicht rechtzeitiger Bezahlung der Jahresgebühr und durch Rücknahme (§§ 16ff. PatG). Es entfällt rückwirkend mit Widerruf durch das Patentamt oder mit Nichtigerklärung durch das Patentgericht.
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