Das Geschmacksmusterrecht im subjektiven Sinn ist das Recht zur ausschließlichen Nutzung von ästethisch wirkenden, gewerblich verwertbaren neuen (flächigen) Mustern (z. B. Tapetenmuster) und (räumlichen) Modellen (z. B. Geschirr), welche eine gewisse eigenschöpferische Leistung darstellen.
Es ist im Geschmacksmustergesetz vom 11. 1. 1876 näher geregelt. Danach erwirbt der Musterurheber bereits durch die Schaffung des Musters ein unvollkommenes Schutzrecht. Um einen absoluten Schutz zu erreichen, muss er, ehe ein nach dem Muster gefertigtes Erzeugnis verbreitet wird, das Muster bei der Registerbehörde (Registergericht am Amtsgericht) zur Eintragung in das Musterregister anmelden und durch Hinterlegung eines Exemplars oder einer Abbildung des Musters niederlegen. Die der Anmeldung und Niederlegung folgende Eintragung hat deklaratorischen Charakter.
Das Geschmacksmusterrecht gewährt das ausschließliche Recht, ein gewerbliches Muster ganz oder teilweise nachzubilden und zu verbreiten (§ 1 I GeschMG). Die Schutzdauer beträgt vom Tag der Anmeldung an mindestens ein Jahr (bis zu drei Jahre, ausnahmsweise bis zu 15 Jahre) (§ 8 GeschMG). Das Recht erlischt mit Ablauf der Schutzdauer oder durch Verzicht des Berechtigten.
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