1. Geschäftsunfähigkeit: §§ 104; 105r />
Kinder bis unter 7 Jahren und Personen, die entmündigt worden sind (z.B. wegen Geisteskrankheit) sind geschäftsunfähig. Ihre Willenserklärungen sind nichtig, d.h. sie werden so gewertet, als ob sie niemals abgegeben worden wären. Dies trifft auch zu, wenn der Geschäftspartner die Gegebenheiten nicht kannte.
2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit §§ 106 - 114
Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren benötigen für die Gültigkeit der Willenserklärung ( WE ) die Zustimmung von Vater und Mutter oder des Vormundes.
Dies trifft auch zu für Personen, die z.B. wegen Geistesschwäche, Trunksucht oder Verschwendung entmündigt worden sind.
3. Volle Geschäftsfähigkeit
Sie wird mit dem Alter von 18 Jahren erlangt .
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