Mann und Frau haben die gleiche Rechte und Pflichten.
. Pflichen
Umfassende Lebensgemeinschaft, d.h. vor allem
gemeinsames Wohnen
Treue
anständige Begegnung
Beistand
(- Kindererziehung)
Mitwirkung am Erwerb (soweit zumutbar und üblich, z.B.: also Mitarbeit einer Bäuerin)
Beitrag zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse (dieser Beitrag wird z.B. durch die Haushaltsführung erbracht)
Haushaltsführung, wenn beide erwerbstätig sind; wer nichr erwerbstätig ist, hat diese Pflicht allein!
. Rechte
Eigene Erwebstätigkeit
Unterhalt; disen kann verlangen
wer den Haushalt führt
wer keinen Beitrag zum Haushalt leisten kann (z.B.: wegen Invalidität)
Die Gatten sollen die lebensgemeinschaft, besonders Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, aber auch die Erziehung und Vertretung der Kinder einvernehmlich regeln.
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