2.4.1 Unrechtmäßiger Aufenthalt
Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet kann sich daraus ergeben, daß sich der Betreffende ohne den für ihn erforderlichen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel oder nach dessen Ablauf im Bundesgebiet aufhält, er unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist ist ( § 31 Abs 1 Z 1 FrG 1997 ), oder daß gegen ihn sogar durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen ( Ausweisung, Aufenthaltsverbot ) verfügt wurden, er das Bundesgebiet aber nicht verlassen hat bzw. während der Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist.
Das FrG 1997 bietet folgende rechtliche Hilfestellungen:
. Fremde haben die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente vorzuweisen und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organes an jene Stelle zu begeben, an der diese Dokumente verwahrt sind; sie müssen ihr Reisedokument mit sich führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort verwahren, daß seine Einholung ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann ( § 32 Abs 1 u. 2 FrG 1997 ).
. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Räumlichkeiten betreten, wenn darin mehr als fünf Fremde Unterkunft genommen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, daß sich darunter Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen zu betreten, wenn der Verdacht besteht, daß sich dort Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können einen Fremden, den sie bei unbefugtem Aufenthalt ( § 107 FrG ) betreten oder der sich weigert, sich in ihrer Begleitung an jene Stelle zu begeben, an der die, für die Aufenthaltsverfestigung erforderlichen Dokumente verwahrt sind ( § 108 Abs 1 Z3 lit b FrG 1997 ), zum Zweck einer für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde festnehmen ( § 110 Abs 3 FrG ).
2.4.2 Maßnahmen zur Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes
. Zurückschiebung, wenn der Fremde unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist ist und binnen 7 Tagen betreten wird ( § 55 Abs 1 Z 1 FrG 1997 ).
. Ausweisung: Eine aufschiebende Wirkung ist dann abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist ( § 45 Abs 3 FrG 1997 ).
. Wenn zum bloßen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet noch weitere, qualifizierende Umstände hinzu kommen, die in Form einer Zukunftsprognose, die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden oder andren im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, kommt auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ( § 36 Abs 1 FrG 1997 ) in Betracht.
2.4.3 Rechtmäßiger Aufenthalt
Rechtmäßiger Aufenthalt kann bestehen
. Aufgrund genereller Normen
. Aufgrund und im Rahmen eines erteilten Einreisetitels ( § 6 FrG 1997 )
. Aufgrund eines Aufenthaltstitels ( AE oder NB; § 7 FrG )
. Aufgrund einer Wiedereinreisebewilligung, eines Abschiebungs- oder eines Durchsetzungsaufschubes oder
. Aufgrund eines sich aus dem AsylG 1997 ergebenden Aufenthaltsberechtigung ( z.B.: Asyl )
2.4.4 Maßnahmen zur Beendigung eines rechtmäßigen Aufenthalts
. Ausweisung
Die Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel ist zunächst der Ungültigerklärung eines Einreisetitels nachgebildet, wenn also nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung eines des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre ( § 34 Abs 1 Z 1 FrG 1997 ), oder der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht oder wenn der Aufenthaltstitel einem Fremden erteilt wurde, weil er sich auf eine Ehe berufen hat, obwohl er kein gemeinsames Familienleben führt.
Weiters sind Fremde auszuweisen, wenn ihnen eine NB erteilt wurde, sie aber im ersten Jahr ihrer Niederlassung mehr als 4 Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind ( § 34 Abs 2 FrG 1997 )
Und es können nach § 34 Abs 3 FrG 1997 Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn ihnen eine Niederlassungsbewilligung zum Zweck des Familiennachzuges erteilt wurde, die Voraussetzungen hierfür vor Ablauf von 4 Jahren nach Niederlassung des Angehörigen weggefallen sind,
oder ihnen eine NB erteilt wurde, sie länger als ein Jahr, aber kürzer als 8 Jahre im Bundesgebiet niedergelassen sind und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind ( § 34 Abs 3 Z1 u. 2 FrG 1997 ).
. Aufenthaltsverbot
Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem § 36 Abs 1 Frg 1997 ist, die auf bestimmte Tatsachen begründete Prognose, daß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder den öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
In diesen Fällen bzw. auch dann, wenn ein Fremder bestraft wurde,
. Wegen einer Verwaltungsübertretung gem § 99 Abs 1 oder 2 StVO, oder
. Wegen unbefugter Gewerbeausübung in Bezug auf bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe oder
. Wegen Teilnahme an einer Versammlung als Bewaffneter bzw. bei Bestrafung nach § 14 VersammlungsG, weil die bei der Versammlung Anwesenden nach deren Auflösung den Versammlungsort nicht sogleich verlassen haben
ist eine mehr als einmal erfolgte rechtskräftige Bestrafung zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 36 Abs 2 Z 2 FrG 1997 erforderlich. Ebenso ist bei mehr als einer schwerwiegenden Übertretung des FrG, des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorzugehen.
2.4.5 Unzulässigkeit der Abschiebung
Nach § 57 Abs 1 FrG 1997 ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
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