(1) Soweit es zur ordnungsm"áigen Unterhaltung eines Gew"ssers erforderlich
ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankndigung zu
dulden, daá die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die
Grundstcke betreten, vorbergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile fr
die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverh"ltnism"áig
hohen Kosten beschafft werden k"nnen.
(2) Die Anlieger haben zu dulden, daá der zur Unterhaltung Verpflichtete die
Ufer bepflanzt, soweit es fr die Unterhaltung erforderlich ist. Sie k"nnen
verpflichtet werden, die Ufergrundstcke in erforderlicher Breite so zu
bewirtschaften, daá die Unterhaltung nicht beeintr"chtigt wird; sie haben bei
der Nutzung die Erfordernisse des Uferschutzes zu beachten.
(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2 Sch"den, so hat der
Gesch"digte Anspruch auf Schadensersatz.
|