(1) Der Immissionsschutzbeauftragte ber"t den Betreiber und die
Betriebsangeh"rigen in Angelegenheiten, die fr den Immissionsschutz bedeutsam
sein k"nnen. Er ist berechtigt und verpflichtet,
1. auf die Entwicklung und Einfhrung
a) umweltfreundlicher Verfahren, einschlieálich Verfahren zur Vermeidung
oder ordnungsgem"áen und schadlosen Verwertung der beim Betrieb
entstehenden Reststoffe oder deren Beseitigung als Abfall sowie zur
Nutzung von entstehender W"rme,
b) umweltfreundlicher Erzeugnisse, einschlieálich Verfahren zur
Wiedergewinnung und Wiederverwendung,
hinzuwirken,
2. bei der Entwicklung und Einfhrung umweltfreundlicher Verfahren und
Erzeugnisse mitzuwirken, insbesondere durch Begutachtung der Verfahren und
Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit,
3. soweit dies nicht Aufgabe des St"rfallbeauftragten nach _ 58b Abs. 1 Satz
2 Nr. 3 ist, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und die Erfllung
erteilter Bedingungen und Auflagen zu berwachen, insbesondere durch
Kontrolle der Betriebsst"tte in regelm"áigen Abst"nden, Messungen von
Emissionen und Immissionen, Mitteilung festgestellter M"ngel und
Vorschl"ge ber Maánahmen zur Beseitigung dieser M"ngel,
4. die Betriebsangeh"rigen ber die von der Anlage verursachten sch"dlichen
Umwelteinwirkungen aufzukl"ren sowie ber die Einrichtungen und Maánahmen
zu ihrer Verhinderung unter Bercksichtigung der sich aus diesem Gesetz
oder Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes ergebenden Pflichten.
(2) Der Immissionsschutzbeauftragte erstattet dem Betreiber j"hrlich einen
Bericht ber die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 getroffenen und
beabsichtigten Maánahmen.
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