Die Finanzstrafgesetznovelle 1975, BGBl 1974/60, war zur Angleichung des allgemeinen Teiles des FinStrG an das StGB erforderlich.
Die EB zur Finanzstrafgesetznovelle 1975 sagen zum § 29 FinStrG, dass durch die Änderungen die Vorschriften über die Selbstanzeige übersichtlicher und zweckentsprechender gestaltet werden sollen und es wurde auch für jene Personen, in deren Eigentum eine verfallsbedrohte Sache steht ein \"Art Selbstanzeige\" in § 30 FinStrG ermöglicht. Zeigt hiernach ein Eigentümer, Pfand- oder Zurückbehaltungsberechtigter ein Finanzvergehen zu einem Zeitpunkt, wo die Selbstanzeige nach § 29 FinStrG noch möglich wäre, bei der zuständigen Behörde an, so ist sein Recht an der verfallsbedrohten Sache anzuerkennen, außer es handelt sich um Monopolgegenstände oder Wertzeichen.
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