1.4.2.1 Allgemeines
Die Lonsteuer (Lst) ist keine eigene Steuer, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer; sie erfaßt die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitgeber hat die Lst bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und bis spätestens 10. des Folgemonats an das Betriebsfinanzamt abzuführen.
1.4.2.2 Lohnsteuerkarte
Grundlage für die Einbehaltung der Lohnsteuer ist die Lohnsteuerkarte. Diese wird alle fünf Jahre von der Gemeindebehörde ausgeteilt neben den persönlichen Daten des Arbeitnehmers gegebenfalls den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherab-setzbetrag.
1.4.2.3 Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage ergibt sich, ausgehend vom Bruttogehalt bzw. Bruttolohn, im allgemeinen wie folgt:
Bruttobezug, ohne Familienbeihilfe
- Sozialversicherungsbeitrag
- Freibetrag
- Pendlerpauschale
- Gewerkschaftsbeitrag
+ Hinzurechnungsbeitrag
Bemessungsgrundlage
Ein Freibetrag, z.B. wegen erhöhter Werbungskosten (d.s. Werbungskosten, die den Jahrespauschalbetrag von 1800.- übersteigen), wegen erhöhter Sonderausgaben (soweit sie den Pauschalbetrag von 1638.- jährlich übersteigen) oder bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung ist aufgrund des vom Finanzamt erlassenen Freibetragsbescheides zu berücksichtigen.
Das Penderpauschale wird auf Antrag Arbeitnehmern gewährt, wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 20 km beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist (kleines Penderpauschale) bzw. wenn die einfache Fahrtstrecke 2 km und mehr beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist.
Der Gewerkschaftsbeitrag ist abzuziehen, wenn der Arbeitgeber den Beitrag (für die Gewerkschaft) einbehält. In allen anderen Fällen kann der Arbeitnehmer einen entsprechenden Freibetrag beantragen.
1.4.2.4 Die Ermittlung der Lohnsteuer
Die Lohnsteuer der laufenden Bezüge kann unter Beachtung des Lohnzahlungszeitraumes, des Alleinverdienerabsetzbeitrages bzw. des Alleinerzieherabsetzbeitrages direkt aus der Lohnsteuertabelle abgelesen werden.
Sonstige Bezüge, d.s. vor allem die Urlaubsbeihilfe un die Weihnachtsremuneration, werden nicht der Lohnsteuertabelle unterworfen, sondern nach Erschöpfung des Freibetrages von 8500.- jährlich bis zur Erreichung der Sechstelgrenze (=durchschnittlicher Monatsbezug x 2) mit dem festen Steuersatz von 6% versteuert.
Die Besteuerung mit dem festen Steuersatz bildet eine besondere Begünstigung, da diese Einkünfte nicht der steuerlichen Progression unterworfen werden.
1.4.2.5 Jahresausgleich
Der Jahresausgleich bezweckt die Angleichung der einbehaltenen Lohnsteuer an jenen Steuerbetrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der Dienstbezüge auf das Kalenderjahr ergeben würde.
Der Jahresausgleich ist entweder durch den Arbeitgeber (ohne Antragstellung durch den Arbeitnehmer) oder durch das Finanzamt (auf Antrag oder von Amts wegen) durchzuführen.
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