(Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft)
Pflichtversichert im Rahmen der gewerblichen Sozialversicherung sind alle
- Einzelunternehmer,
- Gesellschafter einer OHG und OEG,
- persönlich haftende Gesellschafter einer KG u. KEG,
- geschäftsführende Gesellschafter einer GesmbH, wenn sie nicht nach ASVG pflichtversichert sind (maximal 49% Beteiligung, Weisungsbindung),
wenn der Unternehmer bzw. die Gesellschaft Mit¬glied der Wirtschaftskammer ist.
Dieser Personenkreis ist kranken-, pensions- und unfallversichert. Eine Arbeitslosenversicherung ist für Selbständige nicht vorgesehen!
Die Versicherung beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Anmeldung, bei bewilligungspflichtigen gebun¬denen Gewerben mit der Erteilung der Bewilligung.
In der Regel werden diese Ereignisse der Sozialversi¬cherungsanstalt von der Gewerbebehörde gemeldet. Man ist jedoch trotzdem verpflichtet, den Beginn der Versicherungspflicht der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft innerhalb von 14 Tagen zu melden.
Die Höhe der Kranken und Pensionsversicherung wird durch zwei Einflußgrößen
bestimmt:
. Beitragsgrundlage
. Prozentsatz
Als Beitragsgrundlage gelten grundsätzlich die Ein¬künfte aus Gewerbebetrieb
(-Gewinn) des Steuerbe¬scheides des drittvorangegangenen Jahres, sowie die
damals vorgeschriebenen Sozialversicherungs¬beiträge unter Hinzurechnung von Investitionsfreibe¬trag und lnvestitionsrücklage. D. h. für 1997 gelten die Zahlen des Einkommensteuerbescheides 1994 multipliziert mit dem für 1997 festgesetzten Aktuali¬sierungsfaktor. Es bestehen in der Bei¬trags¬grundlage sowohl nach oben als auch nach unten Schranken. Es gibt somit Mindest- und Höchst¬beitragsgrundlagen.
Da Jungunternehmer zu Beginn ihrer Tätigkeit die geforderten Einkommensteuer¬bescheide nicht vorle¬gen können, werden sie in den ersten drei Jahren mit der Mindestbeitragsgrundlage eingestuft. Die endgül¬tige Beitragsgrundlage für 1997 liefert der Einkom¬mensteuerbescheid 1997. Daraus ergibt sich oft eine Korrektur: Lagen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der Mindestbeitragsgrundlage, folgt eine Nachbelastung.
. Prozentsatz:
Die zweite Einflußgröße auf die Höhe der Sozialver¬sicherungsbeiträge ist der Prozentsatz. D. h., um zu berechnen, wieviel man an Sozialversicherung zahlen, multipliziert man die Beitragsgrundlage mit dem Prozentsatz.
Diese Versicherungen sind quartalsmäßig abzuführen.
Die wichtigsten Leistungen der gewerblichen Krankenversicherung sind Arzthilfe, Zahnbehand¬lung, Medikamente, Heilbehelfe/Hilfsmittel (Brillen, orthopädische Schuheinlagen), Spitalspflege, Mutterschaftsleistungen und Wochengeld/Teilzeit¬beihilfe.
Der Ehepartner und die Kinder können, wenn sie nicht selbst pflichtversichert sind, "mitversichert" werden. D. h., ohne daß zusätzlich Beiträge gezahlt wer¬den, erhalten die Angehörigen dieselben Leistungen. Sind Ehepartner bei verschiedenen Krankenversiche¬rungen versichert, können sie wählen, wo die Kinder als beitragsfreie Angehörige gemeldet werden.
Die gewerbliche Krankenversicherung unterscheidet zwischen Sach- und Geldleistungs¬berechtigten.
Dazu gibt es die Sachleistungsgrenze, d. h., Unternehmer, deren Einkommensteuerbe¬scheid (von vor 3 Jahren) versicherungspflichtige Beiträge bis zur Sachleistungsgrenze ausweist, haben Anspruch auf Sachleistung. Die Behandlung ist vorerst kostenlos. Mit Ausnahme von Spitalspflege auf der allgemei¬nen Gebührenklasse und bei Medikamenten wird im nachhinein ein Selbstbehalt (20%) vorgeschrie¬ben. Diese Regelung wird auch bei Jungunterneh¬mern angewandt.
Bei Geldleistungsberechtigten verhält es sich genau umgekehrt. Der Versicherte bezahlt zuerst die gesamte Behandlung und erhält von der Sozialversicherungs¬anstalt bei Vorlage von Originalrechnung und Originalzahlschein maximal 80% der Kosten zurück.
Die Leistungen der Pensionsversicherung sind die Alterspension, vorzeitige Alterspension, Frühpen¬sion, Früherwerbsunfähigkeitspension, Hinterbliebenen¬pension, Zulagen und Zuschüsse sowie die Finanzie¬rung von Kuraufenthalten.
Zur Berechnung der Pensionshöhe werden grund¬sätzlich die besten 15 Jahre herangezogen, wobei zu berücksichtigen ist, daß auch die bisher in anderen Pensionsversicherungen (z.B. als Angestellter) erworbenen Versicherungszeiten voll berücksichtigt werden.
Die Unfallversicherung wird, unabhängig von der Höhe des Einkommens, als Pauschalbetrag bezahlt. Dieser ist einmal jährlich im 1. Quartal fällig. Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle (nicht Freizeitunfälle) werden durch diese Versiche¬rung abgegolten: Unfallheilbehandlung, Rehabilitation, Körperersatz¬stücke und Hilfsmittel, Versehrtenrente, Hinterbliebenenrente, etc.
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