- Eigentum steht als Grundrecht unter einem besonderem Schutz des Staates - und Eigentum verpflichtet
- Art. 14 Grundgesetz
- Das Eigentum .... wird gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt
- Eigentum verpflichtet, sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen
- Enteignung ist zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch das Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
- § 903 BGB
- Der Eigentümer einer Sache kann soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
- Eigentum ist strafrechtlich und zivilrechtlich geschützt
Eigentum genießt den absoluten Schutz gegen jedermann
Beeinträchtigung - Störung
Enteignung Diebstahl Zerstörung
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