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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Handelsregeln der wertpapierbörse


1. Finanz
2. Reform

AIIgemeines Die Wiener Börse ist der zentrale Wertpapiermarkt Österreichs. So wie die Schweizer Börsen ist sie jedoch nur Spitzenbörse. Die österreichischen Banken die für ihre Kunden das Wertpapierkommissionsgeschäft betreiben haben das Recht selbst in die Geschäfte einzutreten. Sie können daher Kundenaufträge kompensieren oder aus eigenen Bestanden Papiere abgeben oder für sich selbst kaufen. Die Banken müssen in allen diesen Fällen ihre Wertpapiergeschäfte nicht über die Börse ausführen. Auf Grund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen führen diese grundsätzlich alle Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren die an der Wiener Börse zum Handel zugelassen sind als Kommissionäre durch Selbsteintreten aus.

Außerbörslicher Handel

Banken betreiben überdies in umsatzstarken Aktien, Optionsscheinen und Anleihen einen umfangreichen außerbörslichen Handel. Dabei veröffentlichen sie An- und Verkaufspreise über Informationsschirme. Der Abschluß erfolgt telefonisch. Derzeit werden rund ein Drittel der Aktienumsätze und 90-95 % der Rentenumsätze im außerbörslichen Handel erzielt. Außerbörsliche Umsätze in amtlich notierten Aktien Optionsscheinen, Partizipationsscheinen und Wandelanleihen werden täglich der Börse gemeldet.

Auftragsarten

Aufträge können mit einer bestimmten Preisgrenze (Limit) oder ohne Preisgrenze (bestens) gegeben werden. Weiters können Aufträge mit einem Notlimit versehen werden. Solche Aufträge treten in Wirksamkeit wenn erstmals der als Notlimit angegebene Kurs erreicht wird. Sie werden damit zu Bestensaufträgen.

Schlußeinheiten

Bei inländischen Aktien, Partizipationsscheinen, Genußrechten u.a. beträgt die Schlußeinheit soviel Stück, daß der Gesamtnennwert ÖS 1000.- ergibt (z.B. 10 Aktien zu Nennwert ÖS 100.-; 2 Aktien zu Nennwert ÖS 500.-; 1 Aktie zu Nennwert ÖS 1000.-). Eine Ausnahme besteht für Aktien mit dem Mindestnennwert ÖS 10000.- .
Bei Optionsscheinen und ausländischen Aktien beträgt die Schlußeinheit 10 Stück. Es bestehen jedoch einige Ausnahmen.

Bei Rentenwerten umfaßt die Schlußeinheit Nennwert ÖS 1000.- .

Bei Fließhandelswerten beträgt die Schlußeinheit das Zehnfache der oben angegebenen sogenannten einfachen Schlußeinheit. Aufträge die die Schlußeinheiten im Fließhandel nicht erreichen, werden zu einem Einheitskurs (Kassakurs genannt) ausgeführt.


Vermittler

Börsegeschäfte werden in der Regel durch Vermittler abgeschlossen. Der direkte Geschäftsabschluß ist jedoch zulässig und kommt in erheblichem Umfang vor. In den amtlich gehandelten Papieren vermitteln die Börsesensale in den Papieren des Geregelten Freiverkehrs die Freien Makler (Näheres siehe Abschnitt \"Die Vermittler an der Wertpapierbörse\" ).


Auftragserteilung

Über das computerunterstützte Handelssystem PATS (= Partly Assistent Trading System siehe Abschnitt \"Das computerunterstützte Handelssystem\" ) werden die Aufträge den Vermittlern grundsätzlich auf elektronischem Wege geroutet. Es können aber auch zusätzlich mündliche Aufträge erteilt werden wie z.B. im Ausrufverfahren oder im Fließhandel. In das PATS-System sind alle Papiere die an der Wiener Börse notieren einbezogen.

Alle gehandelten Papiere sind auf die Sensale und Freien Makler zur Geschäftsvermittlung aufgeteilt. Wer in einem bestimmten Papier einen Auftrag erteilen will, muß dies bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt, bei dem für das Papier zuständigen Vermittler, tun. Die Vermittler stehen untereinander nicht in Konkurrenz. Für die den Vermittlern elektronisch gerouteten Orders steht diesen auf Bildschirmen eine Orderübersicht (Skontro) zur Verfügung.


Handelsarten


A) Handel zu Einheitskursen

Bei den meisten an der Wiener Börse gehandelten Wertpapieren wird nur ein Kurs pro Börseversammlung gebildet (Einheitskurs). Zur Kursbildung führt der Sensal bei allen in das PATS-System einbezogenen Papieren ein zweistufiges Ausrufverfahren durch (Ausnahme: Investmentzertifikate und festverzinsliche Wertpapiere).


1. Stufe (Taxation):

Der Sensal ruft ein Papier auf und nennt die Orderlage die sich für ihn aus dem Bildschirm ergibt. Er nennt dabei Geld und Brief das heißt bei welcher Kurshöhe Angebot und Nachfrage etwa liegen. Sodann können dem Sensal von den Händlern noch Großorders (Fließhandelsschlußeinheit) zugerufen werden.


2. Stufe (Spitzenausgleich):

Nach den ersten Zurufen hat der Sensal einen Kursvorschlag zu machen und gleichzeitig bekanntzugeben wieviele Stücke er noch zu kaufen oder zu verkaufen hat, um Angebot und Nachfrage vollständig auszugleichen. Nun werden dem Sensal weitere Orders zum Spitzenausgleich zugerufen.

Für die umsatzstarken Gruppen von festverzinslichen Wertpapieren ist ein einstufiges Ausrufverfahren für den Spitzenausgleich vorgesehen. Voraussetzung ist, daß auf der Kauf- oder Verkaufsseite zumindest Orders über Nominale 1 Million dem Sensal vorliegen.


B) Fließhandel

Im Handel zu fortlaufenden Kursen (Fließhandel) werden während der Börseversammlung vom Sensal laufend Abschlüsse vermittelt und Kurse festgestellt, das heißt nicht alle Aufträge des Tages zu einer einzigen Kursbildung zusammengefaßt. Dies setzt voraus, daß nur Aktien und Partizipationsscheine mit regelmäßig großen Umsätzen in den Fließhandel einbezogen werden. Der Zeit werden 23 inländische Aktien und zwei Partizipationsscheine fließend gehandelt.

Ein förmliches Ausrufverfahren wie bei der Einheitskursbildung gibt es nur bei der Bildung des Kassakurses und des Schlußkurses, doch informiert der Sensal auch sonst mündlich über die Orderlage. Die Orders werden dem Sensal über das PATS-System geroutet. Außerdem können dem Sensal im Saal mündliche Aufträge gegeben werden.

Im Geregelten Freiverkehr ist zwar vorgesehen daß ebenfalls zu fortlaufenden Kursen gehandelt wird, doch kommt es meistens nur zu einer Kursfeststellung pro Handelstag. Auch hier findet ein Ausrufverfahren nicht statt.


Repartierung und Taxen

Gelingt es dem Sensal nicht die beiden Marktseiten auszugleichen, darf er die Aufträge entsprechend kürzen (Repartierung beschränkte Zuteilung oder Abnahme). Es muß jeder Auftrag mindestens zu 25 % ausgeführt werden. Auch muß die Kürzung gleichmäßig erfolgen. Aufträge die nach der Kürzung nicht mit der kleinsten Handelseinheit erfüllt werden können, dürfen unberücksichtigt bleiben. Im Fließhandel sind Kürzungen nur beim Kassakurs und beim Schlußkurs zulässig. Die nur teilweise Befriedigung der Nachfrage wird durch den Kurszusatz \"rG\" (= repartiert Geld) die nur teilweise Abnahme durch \"rW\" (= repartiert Ware) angezeigt.

Bei Rentenwerten (außer Wandelschuldverschreibungen) entfallen trotz Repartierungen diese Zusätze.

Ist eine Kursbildung trotz Repartierung nicht möglich, kann der Vermittler Taxen veröffentlichen und zwar G (= Geld oder Nachfrage) und W (= Ware oder Angebot) um über die Marktlage zu informieren.


Kursschwankungen

Stellt der Vermittler bei inländischen Aktien und Partizipationsscheinen die zu Einheitskursen gehandelt werden fest, daß der festzusetzende Kurs vom letzten im Kursblatt notierten um mehr als 5 % nach oben oder unten abweicht, so hat er dies während der Börseversammlung zu verlautbaren (Indikation). Die Auftraggeber haben nun die Möglichkeit ihre Aufträge abzuändern, zurückzunehmen oder neue zu erteilen.

Ergäbe sich auf Grund der neuen Auftragslage abermals eine Kursabweichung im oben beschriebenen Ausmaß so darf ein bis zu 10 % abweichender Kurs festgesetzt werden. Im Fließhandel werden die Abweichungen vom letzten notierten Schlußkurs berechnet. Eine Indikation ist hier nicht vorgesehen.

Bei ausländischen Aktien müssen Abweichungen von mehr als 10 % angezeigt werden. Eine Kursschwankungsgrenze pro Börsetag gibt es aber nicht.

 
 

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