Der Vertrag ist die Einigung von zwei oder mehreren Parteien um untereinander ein vermögensrechtliches Rechtsverhältnis zu begründen, zu regeln oder aufzuheben. Rechtsquellen: Die Einigung der Parteien: Der Vertrag ist in dem Zeitpunkt abgeschlossen in dem derjenige der den Antrag gestellt hat von der Annahme durch die andere Partei Kenntnis hat. Der Rechtsgrund ist unerlaubt wenn er gegen zwingende Vorschriften die Grundwertung der Rechtsordnung oder die guten Sitten verstößt. Der Gegenstand muss möglich, erlaubt bestimmt oder bestimmbar sein. Die Form ist das Ausdrucksmittel des Willens. Im Privatrecht gilt allgemein der Grundsatz der Formfreiheit.
Die häufigsten vom Gesetz vorgesehenden Formen sind: Die Privaturkunde - oder die öffentliche Urkunde
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