(1) Die Genehmigung kann zum Schutze der Gew"sser, insbesondere zum Schutze
des Grundwassers, unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt
werden; _ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt sinngem"á. Die Genehmigung kann
befristet werden. Auflagen ber Anforderungen an die Beschaffenheit und den
Betrieb der Anlage sind auch nach Erteilung der Genehmigung zul"ssig, wenn zu
besorgen ist, daá eine Verunreinigung der Gew"sser oder eine sonstige
nachteilige Ver"nderung ihrer Eigenschaften eintritt.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Errichtung oder den
Betrieb der Rohrleitungsanlage eine Verunreinigung der Gew"sser oder eine
sonstige nachteilige Ver"nderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und auch
durch Auflagen nicht verhtet oder ausgeglichen werden kann. Bei
Rohrleitungsanlagen, die die Grenzen der Bundesrepublik kreuzen, kann die
Genehmigung auch versagt werden, wenn die Besorgnis durch Teile der Anlage
begrndet ist, die auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet
oder betrieben werden.
(3) Die Genehmigung kann fr eine Rohrleitungsanlage, die nach _ 3 des
Gesetzes ber die Umweltvertr"glichkeitsprfung einer
Umweltvertr"glichkeitsprfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt
werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.
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