Pflegekinder sind Minderjährige die weder von Verwandten oder Verschwägerten bis zum 3. Grad noch von Wahleltern oder vom Vormund gepflegt und erzogen werden. Der öffentlich Jugendwohlfahrtsträger vermittelt den Pflegeplatz. Den Pflegeeltern kann die Obsorge durch das Gericht übertragen werden. Pflegekinder haben eine weitere Rechtsbeziehung zu den Pflegeeltern.