6.1 Gewerblicher Geschäftsführer und Pächter:
6.1.1 Geschäftsführer:
Übt das Gewerbe im Rahmen und auf Rechnung des Gewerbetreibenden aus.
6.1.2 Pächter:
Betreibt das Gewerbe auf eigene Rechnung und im eigenen Namen.
6.2 Fortbetriebsrecht:
- Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft (Tod des Gewerbetreibenden)
- Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten
- Fortbetriebsrecht der Kinder, Wahlkinder und der Kindeskinder
- Fortbetriebsrecht des Masseverwalters
Der Befähigungsnachweis muss erbracht werden oder ein Geschäftsführer bestellt werden.
6.3 Weitere Betriebsstätten:
Das Recht auf weitere Betriebsstätte wird durch die Anzeige des Gewerbetreibenden an die Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes der weiteren Betriebsstätte erlangt.
6.4 Verlegung des Betriebes:
Bei Verlegung ist eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde des neuen Standortes notwendig.
6.5 Geschäftszeiten:
Sonn- u. Feiertage nur offen gehalten wenn:
- nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig ist.
- Es der Landeshauptmann zur Deckung eines besonderen Bedarfes gestattet.
Gastgewerbe:
Der Landeshauptmann hat die Sperrstunde und die Aufsperrstunde festzulegen.
6.6 Ausbildung von Lehrlingen:
- Ausbildung erfolgt im Betrieb des Lehrberechtigten und in der Berufsschule. Die Lehrberufe und die Dauer ist in der Lehrberufsliste angeführt.
- Der Lehrberechtigte muss für die Ausbildung des Lehrlings sorgen und ihn zum Berufsschulbesuch anhalten. Die Verwendung des Lehrlings zu berufsfremden Tätigkeiten ist verboten. Die Lehrlingsentschädigung ist im Kollektivvertrag festgelegt.
- Der Lehrvertrag ist schriftlich abzuschließen. Eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses ist in beiderseitigem Einvernehmen, sonst nur aus einem der im Berufsausbildungsgesetz angeführten Gründe gestattet.
- Am Ende der Lehrzeit kann jeder Lehrling zur Lehrabschlussprüfung antreten. Ein positiver Abschluss gilt als Befähigungsnachweis für die einzelnen Gewerbe.
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