Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, soweit von der
beabsichtigten Benutzung eine Beeintr"chtigung des Wohls der Allgemeinheit,
insbesondere eine Gef"hrdung der "ffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten
ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maánahmen einer K"rperschaft des
"ffentlichen Rechts (_ 4 Abs. 2 Nr. 3) verhtet oder ausgeglichen wird.