Darunter versteht man die individuelle Förderung der beruflichen
-Ausbildung
-Fortbildung
-Umschulung
Die Bundesanstalt für Arbeit gewährt diese Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen und in unterschiedlicher Höhe. Arbeitgeber, die einen neuen, bisher arbeitslosen Mitarbeiter eingestellt haben, können Einarbeitungszuschüsse erhalten, wenn der neue Mitarbeiter seine volle Leistung erst nach einer Einarbeitungszeit erbringen kann.
Weitere Beispiele für Förderungsleistungen:
Wenn man Auszubildender in einer Berufsausbildung ist, aus einer Familie mit niedrigem Einkommen stammt und wegen der Entfernung zur Ausbildungsstelle nicht im Elternhaus wohnt, kann man Berufsausbildungs-beihilfe erhalten. Bei Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme können auch zu Hause untergebrachte Jugendliche gefördert werden.
Wenn man an einer notwendigen Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme teilnimmt, kann man ein Unterhaltsgeld erhalten, damit weiterhin für den Lebensunterhalt gesorgt ist. Es beträgt 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, wenn man mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts hat; sonst sind es 60 Prozent. Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen können auch kombiniert mit einer Teilzeit-ABM gefördert werden. Dabei zahlt die Bundesanstalt für den Bildungsteil ein Teil-Unterhaltsgeld und für die Teilzeitbeschäftigung in der ABM ein Arbeitsentgelt.
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