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- ist Kernstück der VOB
- enthält Vorschriften über die Bauausführung
- enthalten materiellrechtliche Bestimmungen über die Beziehung der Beteiligten nach Vertragsabschluß (Art und Umfang der Leistung, Kündigung, Vertragsstrafe und Abnahme)
- haben die Parteien Teil B vereinbart, so bestimmen sich ihre Rechte und Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen des Teiles B.
- findet nur dann Anwendung, wenn die Parteien dies ausdrücklich als Grundlage ihrer
vertraglichen Beziehungen vereinbart haben, dann jedoch auch vom Vertragsabschluß
bis zur endgültigen Abwicklung des Vertrages.
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