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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Was versteht man unter einer ehe?


1. Finanz
2. Reform

Die Ehe ist eine von Rechts wegen bestehende lebenslange und umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts. Sie umfaßt die Bereitschaft der Ehegatten, sich gegenseitigen Beistand zu leisten, und in der Regel auch den Willen, Kinder zu zeugen und sie zu erziehen.

Einer Eheschließung kann eine Verlobung vorausgehen. Die Ehe kann auch nach erfolgter Verlobung nicht erzwungen werden, wer aber grundlos zurücktritt oder einen Grund zum Rücktritt (z.B.: Tätlichkeit) gibt, wird schadenersatzpflichtig (z.B.: wegen schon gemachter Anschaffungen) und muß die Geschenke auf Verlangen zurückgeben.

Bei der Eheschließung müssen die Brautleute persönlich und gleichzeitig vor dem Standesbeamten erklären, daß sie die Ehe miteinander eingehen wollen; der Standesbeamte trägt die Ehe dann in das Ehebuch ein.

Es gilt der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe: d.h. staatlich anerkannt wird eine Ehe nur, wenn die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den Abschluß einer Ehe eingehalten worden sind.

 
 

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