Konkursausfallgeld wird gezahlt, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist und der Arbeitnehmer ihm zustehende Arbeitsentgelte nicht erhalten hat. Anspruch auf Konkursausfallgeld hat der Arbeitnehmer für Arbeitsentgeltansprüche aus den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Konkurseröffnung oder Konkursabweisung mangels Masse oder vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Konkursverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Das Konkursausfallgeld entspricht in der Höhe dem rückständigen Netto-Entgelt. Das Arbeitsamt zahlt für die letzten drei Monate auch die noch offenen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit.
Das Konkursausfallgeld muß spätestens 2 Monate nach Konkurseröffnung, Konkursabweisung oder Beendigung der Betriebstätigkeit beantragt werden.
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