(1) Die nach Landesrecht zust"ndigen Beh"rden haben fr die in _ 44 Abs. 1
genannten Gebiete ein Emissionskataster aufzustellen, das Angaben enth"lt ber
Art, Menge, r"umliche und zeitliche Verteilung und die Austrittsbedingungen
von Luftverunreinigungen bestimmter Anlagen und Fahrzeuge, insbesondere soweit
die Luftverunreinigungen
1. als Meáobjekte nach _ 45 Nr. 1 festgesetzt oder
2. Gegenstand der Emissionserkl"rungen (_ 27)
sind. Bei der Ermittlung der Angaben fr das Emissionskataster sind die
Ergebnisse von Messungen nach den __ 26, 28, 29 und 52 zu bercksichtigen. Die
Landesregierungen werden erm"chtigt, durch Rechtsverordnung geeignete Stellen
zu bestimmen, die die fr die Aufstellung des Emissionskatasters
erforderlichen Angaben, insbesondere ber die Leistung von Einzelfeuerungen,
die dort eingesetzten Brennstoffe und die H"he der Schornsteine, zu ermitteln
und an die zust"ndige Beh"rde weiterzuleiten haben; dabei sind auch Regelungen
ber die Vergtung zu treffen. Die zust"ndigen Beh"rden haben in regelm"áigen
Zeitabst"nden die Angaben nach Satz 1 zu berprfen und das Emissionskataster
zu erg"nzen. Der Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
erl"át mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften ber
die Grunds"tze, die bei der Aufstellung von Emissionskatastern zu beachten
sind.
(2) Die L"nder k"nnen auch unter anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten
Voraussetzungen die Aufstellung von Emissionskatastern vorschreiben.
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