Eine S.A. muss von mindestens zwei Anteilseigner gegründet werden. Dies können sowohl natürliche als auch juristische Personen aus In- und Ausland sein. Diese müssen ein Mindeststammkapital von US$ 12.000 aufbringen. Soll die Einlage als Sacheinlage erfolgen, so muss diese bei Gründung vollständig erbracht werden. Wird dagegen auf eine Bargründung gesetzt, so müssen bei Gründung wenigstens 25% des vereinbarten Stammkapitals aufgebracht werden, und die restlichen 75% innerhalb der darauf folgenden zwei Jahre. Anteilseigner die es versäumen ihre Einlage gemäß der gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen, haften auf entstehende Zinsen bis hin zu eventuell entstehende Schäden, so diese auf ihr Versäumnis zurückzuführen sind. Das Stammkapital kann gemäß Art. 188 jederzeit um das fünffache des Ausgangsbetrages erhöht werden, allerdings muss bestehenden Anteilseignern ein Bezugsrecht auf die neu ausgegebenen Anteile ermöglicht werden. Weitergehende Kapitalerhöhungen bedürfen der Genehmigung der Hauptversammlung, sowie einer vollständigen Zeichnung aller bisherigen Geschäftsanteile. Zu beachten ist allerdings stets, dass eine S.A. mit einem Stammkapital von über US$ 2.100.000 einer gesteigerten Überwachung staatlicher Behörden ausgeliefert ist, Art. 299.
Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich des Geschäftszweckes einer S.A. Die Gesellschaft muss lediglich den Anforderungen von legalen Geschäften genügen und diesen Geschäftszweck ausdrücklich in ihrer Satzung festlegen.
|