Heiraten kostet Geld, denn man braucht für einen gemeinsamen Hausstand unter anderem eine Wohnung samt Einrichtung. Früher steuerten die Eltern der Brautleute zur Erleichterung zwischen 1000 und 2000 Gulden bei. Heute gibt es zwar keine Gulden mehr, aber die "Ausstattung" oder "Aussteuer" anläßlich der Heirat gibt es immer noch. Wobei übrigens nicht nur eine Tochter eine solche Zuwendung von ihren Eltern verlangen kann, sondern auch ein Sohn.
Wer muß nun im einzelnen in die Tasche greifen? In erster Linie die Eltern, wenn diese dazu aber finanziell nicht in der Lage sind, auch die Großeltern. Heiratet eine junge Dame ohne Wissen oder gegen den Widerspruch der Eltern, so sind diese allerdings von der Verpflichtung zur Zahlung des "Heiratsgutes" befreit, sofern das Gericht findet, daß die ablehnende Haltung der Eltern begründet war. Das wird dann der Fall sein, wenn die Tochter einen Schwerverbrecher zu heiraten beabsichtigt, nicht aber schon, wenn den Brautleuten zum Beispiel nur der an sich durchaus ehrbare Beruf des Bräutigams nicht zusagt. In diesem Fall müssen die Eltern also mit der Ausstattung herausrücken.
Haben die Eltern der Tochter einmal ein Heiratsgut gegeben, so sind sie von dieser Verpflichtung ein für allemal befreit. Wenn sich die Tochter also dreimal scheiden läßt und damit insgesamt drei Ehen hinter sich bringt, kann sie von ihren Eltern nicht erwarten, daß diese jeden neuen "Lebensbund" finanziell unterstützt.
Für das Ausmaß der Ausstattungspflicht der Eltern (Großeltern) kommt es auf deren Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Heirat der Tochter bzw. des Sohnes an. Kommt es über die Höhe des Heiratsgutes zu keiner Einigung, so kann auch das Gericht angerufen werden, das die Festsetzung "ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes" vornimmt.
Im allgemeinen wir die Ausstattung mit etwa 25 bis 30 Prozent des Jahresnettoeinkommens des Zahlungspflichtigen bemessen.
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