(1) Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der Erf〕lung der ihm
|ertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(2) Ist der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung
verpflichteten Betreibers, so ist die K]digung des Arbeitsverh"ltnisses
unzul"ssig, es sei denn, da Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur
K]digung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer K]digungsfrist
berechtigen. Nach der Abberufung als Immissionsschutzbeauftragter ist die
K]digung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung
an gerechnet, unzul"ssig, es sei denn, da Tatsachen vorliegen, die den
Betreiber zur K]digung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
K]digungsfrist berechtigen.
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