Die Bestimmung, dass die Straffreiheit dann nicht eintritt, wenn die Entdeckung einer Tat, durch welche Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand, wurde durch die Finanzstrafgesetznovelle 1985 eingeführt. In Österreich schließt die unmittelbar bevorstehende Entdeckung der Tat, die Straffreiheit durch Selbstanzeige nur bei Zollvergehen aus, und wenn die unmittelbar bevorstehende Entdeckung dem Anzeiger bekannt ist. In diesem Fall ist auch ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch ausgeschlossen. Die Bestimmung des § 29 Abs 3 lit b 2. Fall FinStrG zielt in erster Linie auf die zollbehördlichen Gepäcks- und Fahrzeigkontrollen ab.
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