Das Markenrecht gewährt, vorbehaltlich der Wahrung älterer Rechte, dem Inhaber das Recht, einen Dritten davon auszuschließen, ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren und Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr zu nutzen, welches in den Schutzumfang der Marke fällt (§10 Abs 1 MSchG).
Der Schutzumfang der eingetragenen Marke erstreckt sich auf gleiche oder ähnliche Zeichen, die für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen als Marken eingetragen sind oder im geschäftlichen Verkehr als Kennzeichnung verwendet werden (Hauser/Thomasser, System des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts, 128 RZ 546).
Dem Inhaber einer Marke ist es gestattet, einem Dritten die Verwendung eines gleichen oder ähnlichen Zeichens zu verbieten, welches für Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, das nicht gleich oder ähnlich der eingetragenen Marke ist. Dies allerdings nur dann wenn die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Hierfür muss die Marke im Inland bekannt sein (§10 Abs 2 MSchG).
Sofern die Verwendung den anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe entspricht kann der Inhaber einer Marke einem Dritten folgendes nicht untersagen:
- Seinen Namen oder seine Anschrift zu verwenden.
- Angaben über die Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographische Herkunft, Zeit der Herstellung der Ware oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung zu machen.
- Die Marke als Hinweis auf die Bestimmung der Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, zu benutzen (§10 Abs 3 MSchG).
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