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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Reform

§ 29 abs 3 lit a finstrg


1. Finanz
2. Reform

Nach § 29 Abs 3 lit a FinStrG ist die Selbstanzeige nicht rechzeitig, wenn bereits Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger, andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt wurde. Nach der Legaldefinition des § 14 Abs 3 FinStrG ist darunter eine nach außen erkennbare Amtshandlung des Gerichtes, einer Finanzstrafbehörde oder gemäß § 89 Abs 2 FinStrG bei Gefahr in Verzug von Organen der Abgabenbehörden, der Zollwache oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verstehen, und zwar auch dann, wenn diese zu der Amtshandlung nicht zuständig waren, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat oder die Person, gegen welche die Amtshandlung gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.
Die Verfolgungshandlung muss nach außen die Absicht der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht gegen eine bestimmte Person zu prüfen. § 29 Abs 3 lit a nennt als Personen der Verfolgungshandlung den Anzeiger, an der Tat Beteiligte und Hehler. Dagegen nimmt § 14 Abs 3 FinStrG bezug auf die Stellung dieser Personen im jeweiligen Verfahrensstadium. Auf die subjektive Kenntnis, dass eine solche Verfolgungshandlung bereits gesetzt wurde, kommt es anders als beim Rücktritt vom Versuch eines Finanzvergehens nicht an. Die gegen eine der genannten Personen gerichtete Verfolgungshandlung schließt die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige für alle diese Personen aus. In seiner Entscheidung vom 21.7.1999, 13 Os 60/99 hat der OGH festgestellt, dass auch vor der Anzeige an das Gericht erfolgte Verfolgungshandlungen die Strafaufhebung einer Selbstanzeige ausschließen.
Auch Verfolgungshandlungen gegen später sich als unschuldig erweisende Verdächtige sind Verfolgungshandlungen. Dies wird von Scheil kritisiert. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Person, gegen die sich die Verfolgungshandlung gerichtet hat, nicht strafbar ist, so stellt die Verfolgungshandlung eine vermeintliche Verfolgungshandlung dar. In diesem Fall soll der wahre Täter nach Scheil noch eine strafaufhebende Selbstanzeige erstatten können, weil diese erst dann verspätet ist, wenn sich die Verfolgungshandlung gegen den Anzeiger, einen an der Tat Beteiligten oder einen Hehler gerichtet hat. Die Strafbarkeit der Person, gegen welche sich die Verfolgungshandlung gerichtet hat, ist dann bei der Prüfung der Frage der Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige des wahren Täters eine Vorfrage. Vor der Beurteilung der Wirkung der Selbstanzeige soll daher die Entscheidung im Strafverfahren gegen den \"vermeintlich\" verfolgten Täter abgewartet werden.
Keine Verfolgungshandlung gegen einen bestimmten Täter (Gastwirt) liegt auch dann vor, wenn ein Angestellter einer Lieferfirma wegen der Beteiligung an Finanzvergehen von mehreren Gastwirten, aber nicht konkret zu der Beteiligung an gerade dem konkreten Finanzvergehen dieses bestimmten Gastwirt einvernommen wird. Koch warnt jedoch davor einem solchem Täter zur Selbstanzeige zu raten, weil der Gastwirt als mutmaßlicher Täter ja nicht wissen kann, ob der vermeintlich Beteiligte nicht gerade auf sein Finanzvergehen hin befragt wird und sich die Amtshandlung somit auch als Verfolgungshandlung gegen den Gastwirt selbst erweist. Die Selbstanzeige könnte sich dann als ein selbstbelastendes Geständnis herausstellen.
Die bloße Ankündigung einer Betriebsprüfung ist jedenfalls keine Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 14 Abs 3 und 29 Abs 3 FinStrG, weil sich hieraus keine Absicht der Finanzstrafbehörde ersehen lässt, eine bestimmte Person wegen eines bestimmten Vergehens zu verfolgen. Die Selbstanzeige in diesem Zeitpunkt ist daher noch rechtzeitig.
Ein Amtshilfeersuchen, das zur Aufdeckung, Klärung und Verfolgung einer Straftat gegen eine bestimmte Person gerichtet ist, stellt eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs 3 FinStrG dar, die zum Verlust der Straffreiheit bei Selbstanzeige führt. Dass die betroffene Person, gegen welche die Amtshandlung gerichtet war, davon Kenntnis hat, wird in § 29 Abs 3 lit a FinStrG nicht verlangt. Wenn die Behörde bereits Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger oder andere an der Tat Beteiligte gesetzt hat, ist die Selbstanzeige aber verspätet.

 
 

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